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Am 17. März soll es so weit sein: Dann wollen SPÖ und ÖVP die Steuerreform präsentieren

Foto: APA/HELMUT FOHRINGER

Wien - Offiziell schlauer ist die SPÖ noch nicht. Der schwarze Parteichef Reinhold Mitterlehner gab am Freitagabend nach einer ÖVP-internen Abstimmung nur bekannt, man werde dem Koalitionspartner in den nächsten Tagen Vorschläge übermitteln. Bisher kommunizierte die ÖVP nur, was sie nicht will: Vermögenssteuern, zu denen sie, ganz anders als die SPÖ, auch Erbschafts- und Schenkungssteuern zählt.

Wie berichtet, werden hinter den Kulissen aber sehr wohl Varianten für neue Einnahmequellen durchgerechnet. Eine neue Grundsteuer (die bisherige ist eine reine Gemeindeabgabe) steht ebenso auf der Agenda wie eine Erhöhung der Kapitalertragssteuer (nur auf Dividenden), der Wertpapier-KESt und der Immobilienertragssteuer. Die letzteren beiden Steuern könnten von Rot-Schwarz ohne Probleme angehoben werden, für die allgemeine KESt bräuchte man die Zustimmung der Grünen - außer man nimmt in Kauf, dass gleichzeitig der Höchststeuersatz steigt (er ist immer doppelt so hoch wie die KESt).

Experten alarmiert

Vor allem die KESt- und Schenkungssteuer-Debatte ruft nun Steuerberater auf den Plan. Die Kanzlei Consultatio, gegründet übrigens vom früheren SPÖ-Finanzminister Hannes Androsch, hält es für durchaus wahrscheinlich, dass Änderungen rückwirkend beschlossen werden.

Hintergrund für die Vermutung: Am 17. März - dem geplanten Datum für die Steuereinigung - wird es nur die inhaltlichen Eckpunkte geben. Ein Parlamentsbeschluss wird wohl erst im Juni oder Juli möglich sein. Bis dahin könnten als Dividenden-Ausschüttungen und Schenkungen vorgezogen werden, um eine höhere Besteuerung zu vermeiden.

Höchstgericht mit Verständnis

Setzt die Regierung das Gesetz aber rückwirkend mit 17. März in Kraft, könnte das unterbunden werden. Erlaubt wäre das: Darauf weist der Finanzrechtler Georg Kofler in einer Untersuchung hin. Zufall oder nicht: Er saß für die SPÖ in der Steuerexpertengruppe. Zwar lege der Verfassungsgerichtshof laut Kofler an rückwirkende Gesetze einen "besonders strengen Maßstab an", gleichzeitig habe er aber auch "Verständnis für Rückwirkungen, die eine die Gesetzänderung antizipierende Gestaltung durch die Steuerpflichtigen hintanhalten sollen." Mit anderen Worten: Eine Rückwirkung von einigen Wochen wäre kein Problem, wenn dadurch "Vorzieheffekte" verhindert werden. (Günther Oswald, DER STANDARD, 2.3.2015)