Selbstverständlich ist es in Ordnung, dass die aktuelle Urheberrechtsnovelle die Festplattenvergütung beinhaltet. Und zwar zur Abwechslung aus der Sicht von Nutzerinnen und Nutzern, denn erlaubte Privatnutzungen sind aus dem Alltagsgebrauch nicht mehr wegzudenken: Schon damals in den Achtzigern konnte man privat den aktuellsten Hit auf dem persönlichen Mixtape verewigen, weil ein paar Groschen mit dem Leermedium, in diesem Fall mit der Kassette, abgegolten wurden. Später waren es dann die CD-Rohlinge und dasselbe Prinzip, die gleiche Regelung. Auch betreffend die Festplatte werden in einem Markt, der beispielsweise beim Musikverkauf noch zu einem Großteil aus CD-Käufern besteht, erwartbar nicht plötzlich alle Privatkopien entfallen.

Über eine ausgewogene Höhe mag ausführlich diskutiert werden, und man kann auch hinterfragen, ob die einzige Möglichkeit für diese Abgabe das Speichermedium ist - aber im Grunde geht es darum, dass gewisse Privatnutzungen möglichst einfach erlaubt sind und Urheber dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Ein einfaches Prinzip, das seit Jahrzehnten für beide Seiten funktioniert.

Kulturelle Relevanz

Solche urheberrechtlichen Pauschalregelungen für den Privatbedarf haben auch eine gewisse kulturelle Relevanz - allein schon durch die Verteilung der Hälfte der Erträge der Abgabe für soziale und kulturelle Zwecke, die es in Österreich mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung für Verwertungsgesellschaften, an die diese Privatkopieabgabe abgeführt wird, ebenfalls seit Jahrzehnten gibt. Auch wenn es immer wieder Kritik an der Verteilung gibt, dadurch wird manche Förderung erst ermöglicht.

Dass im UrhG-Entwurf jetzt außerdem angeführt wird, dass illegale Downloads mit der Abgabe natürlich nicht umfasst sind, ist spätestens seit dem EuGH-Urteil "ACI Adam" im April 2014, das genau das schon festgehalten hat, auch logische Konsequenz.

Aber das klingt, wie man weiß, natürlich alles auch schon ziemlich alt. Und ist schon vor dem Smartphone zur Welt gekommen. Das spielt insofern eine Rolle, weil es heute ja nicht mehr nur bloß um Dateien geht, die wir auf der Festplatte speichern. Wir nutzen auch Facebook, Twitter, Youtube und Wikipedia, wir sind in der Cloud. Wir sind nahezu immer online - und für die Kommunikation auf Plattformservern nützt die Festplattenabgabe natürlich nichts.

Posten, teilen, uploaden

Wir posten, teilen, uploaden, verwenden, kommunizieren Content, und wenn es urheberrechtlichen Content betrifft, können damit auch andere Nutzungsarten als schlicht privates Kopieren verbunden sein. Die eigentliche Frage ist, und zwar weiterführend vom Festplattenthema: Wie sehr sind urheberrechtliche Nutzungen in der privaten Onlinekommunikation relevant, wie lösen wir diesbezüglich die urheberrechtlichen Fragen? Und wer ist "wir" jeweils auf Nutzerseite, wenn es um Nutzungen auf Festplatte oder via Web 2.0 geht?

Die neuen Kommunikationsformen 2.0 sind im Urheberrecht offenbar bisher weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene angekommen. Es fehlt bisher eine Diskussion für den Privatbereich der Onlinenutzungen - und damit sind nicht unverhältnismäßige Kulturflatrates gemeint, sondern differenzierte, lösungsorientierte Ansätze. Eine Festplattenabgabe gleicht bisherige Nutzungsformen aus, die es wohl immer noch gibt. Die Kommunikationssituation hat sich aber in den vergangenen fünfzehn Jahren verändert und erweitert.

Virtueller Stammtisch

Auch wenn das längst noch nicht für alle zutrifft - mein persönlicher Stammtisch ist mittlerweile auch ein virtueller, meine Freunde sind dort Facebook-Kontakte oder umgekehrt, mein Speicher ist eben nicht mehr nur die Festplatte. Die Entwicklungen des sogenannten Web 2.0 sind aus heutiger Sicht nicht mehr verzichtbar. Genauso unverzichtbar ist eine Diskussion betreffend die urheberrechtliche Situation im Fall von privaten Nutzungen in der Online-Alltagskommunikation.

Im Entwurf der aktuellen Novelle ist dazu allerdings noch kein Ansatz erkennbar. (Maria Buchinger, 16.6.2015)