Auf Bier mit Freuden gehen: Menschen, deren Hautfarbe nicht weiß ist oder deren Name nicht klingt wie der von echten Österreichern, wird der Zutritt zu manchen Lokalen verweigert.

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Herr P. unterrichtet als Gastprofessor an einer österreichischen Universität. Als Gast aber ist er nicht überall gern gesehen: Gleich von zwei Lokalen weiß er zu berichten, in die er aufgrund seiner Hautfarbe nicht hineingelassen wurde. "Wir wollen keine Drogendealer", habe ihm der Türsteher eines der beiden Lokale erklärt. Erlaubt ist diese Diskriminierung an der Eingangstür von Lokalen nicht. Dennoch geschieht es immer wieder, wie die Meldungen der Fälle beim Antirassismus-Verein ZARA belegen: "Eine zeitlang war es ruhiger, aber in letzter Zeit melden wieder öfter Menschen solche Fälle bei uns", berichtet Pressesprecherin Karin Bischof.

Beschränkt ist dies keinesfalls nur auf den Raum Wien, wenn auch die meisten bei ZARA gemeldeten Fälle aus diesem Gebiet sind: "Das liegt wohl daran, dass wir in Wien unseren Sitz haben", meint Bischof. Aber auch aus Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich oder Niederösterreich meldeten sich Betroffene bei ZARA. Die Begründungen für den verweigerten Eintritt ähneln einander, und keineswegs sind nur Menschen schwarzer Hautfarbe davon betroffen: Es herrsche "Türkenverbot", man wolle im Lokal "keine Schwarzen", "Schwarze machen Probleme", das "Ausländerkontingent" sei "ausgeschöpft" oder eben gar "Wir wollen keine Drogendealer."

"Aus Mangel an Beweisen"

Insgesamt 27 Fälle wurden von ZARA im laufenden Jahr dokumentiert, zwei davon liegen bei der Gleichbehandlungskommission. Wem der Eintritt aus rassistischen oder ethnischen Gründen verweigert wird, dem stehen mehrere Möglichkeiten offen zu seinem Recht zu kommen: Erstens kann man eine Anzeige nach dem sogenannten EGVG, dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, einbringen. Zuständig dafür sind die Bezirkshauptmannschaft und in Wien das Magistrat. Die Aussicht auf Erfolg aber ist nicht gerade groß: "Nach meinen Erfahrungen stellt die Behörde das Verfahren meistens aus Mangel an Beweisen ein", so Marta Hodasz, Juristin von ZARA. Wenn nicht, droht dem Diskriminierenden eine Strafe bis zu 1090 Euro.

Eine zweite Variante besteht darin, eine Klage einzubringen. Der Vorteil dabei: Wird der Beklagte schuldig gesprochen, muss er nicht nur eine Strafe zahlen, sondern auch Schadenersatz an den Betroffenen leisten. Das Problem: Man trägt das sogenannte "Prozesskostenrisiko", muss also zahlen, wenn man verliert. Daher sei dieser Weg vor allem dann zu emfehlen, wenn man Zeugen hat, meint Hodasz.

"Formloses Verfahren"

Schließlich steht einem der Weg zur Gleichbehandlungskommission offen, viel erfolgversprechender scheint dies allerdings auch nicht zu sein: "Das ist ein relativ formloses Verfahren, die Diskriminierung wird bestätigt oder nicht. Wenn sie bestätigt wird, ergeht eine Empfehlung an den Diskriminierer, wie er den entstandenen Schaden wieder gut machen soll, beziehungsweise wie er den Gleichbehandlungsgrundsatz in seinem Betrieb in Zukunft verwirklichen kann", erklärt die Juristin.

Der Vorteil: Man muss nur glaubhaft machen, dass man diskriminiert wurde, während der Beschuldigte aber Beweise vorlegen muss, dass der Kläger aus einem anderen Grund abgewiesen wurde. Nach dem Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission steht einem nach wie vor der Weg zu Gericht offen, und die Gutachten der Kommission können vor Gericht verwendet werden, erklärt Hodasz.

Andere Regelung in Brasilien

So weit die rechtlichen Möglichkeiten. Für Erstaunen bei ZARA sorgte Herr P., als er auf die Rechtslage in seinem Land aufmerksam machte. Der Brasilianer wollte es nämlich keinesfalls auf sich sitzen lassen, dass er in eines der beiden Lokale nicht hineingelassen wurde, und rief die Polizei. "Ich bin davon ausgegangen, wie das in Brasilien ist und da ist die Polizei zuständig", erklärt er. Und anders als in Österreich kann die braslianische Polizei seiner Darstellung nach einem oder einer Abgewiesenen zum Recht verhelfen. "Entweder die Polizei sorgt dafür, dass man ins Lokal reinkommt, wenn man das aber ohnehin nicht mehr will, kann man wenigstens gleich Anzeige erstatten", berichtet Herr P. Meist würden die Besitzer aber dann doch den Eintritt gewähren: "Denn ansonsten müssen sie sich auf einen langen Rechtsstreit gefasst machen und das kann teuer werden", meint der Brasilianer.

Österreichische Polizei nicht zuständig?

Umso überraschter war Herr P. dann aber, als ihm die österreichische Polizei erklärte, sie sei dafür nicht zuständig. "Die Polizei ist bei uns tatsächlich nicht zuständig", bestätigt Hodasz, ganz aus der Pflicht nehmen will sie die Exekutive aber nicht: "ZARA vertritt den Standpunkt, dass die Polizei zumindest dafür zuständig ist, eine Anzeige aufzunehmen und diese bei der BH einzureichen", so Hodasz. "Aber die wenigsten Polizisten wissen das", fügt sie hinzu.

Herr P. wandte sich an ZARA, mit Hilfe des Vereins reichte er einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission ein. Bis diese allerdings zu einer Entscheidung kommt, könnte er schon gar nicht mehr in Österreich sein: Im Februar wird er mit seiner Familie wieder in sein Land zurückkehren. (Sonja Fercher)