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Vorbereitungen für ein Treffen europäischer Rechts-außen-Politiker in Koblenz, Deutschland, am 21. Jänner 2017, an dem auch Frauke Petry (AfD) und Marine Le Pen (Front National) teilgenommen haben.

Foto: AP/michael probst

Wien – Kein Auslandswahlkampf in Österreich: Das soll die Reform des Versammlungsgesetzes bewirken. Die Novelle, die in Medien den Namen "Lex Erdoğan" bekam, weil sie auf Auftritte türkischer Politiker in Österreich abzielte, die man im Vorfeld des umstrittenen Verfassungsreferendums in der Türkei befürchtete, soll laut Plan der Regierungsparteien am 26. oder 27. April im Nationalrat beschlossen werden.

Tritt das Gesetz in Kraft, kann die Bundesregierung ausländischen Politikern einen Auftritt in Österreich untersagen, wenn ein solcher Auftritt den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder anderen demokratischen Grundwerten Österreichs widersprechen würde. Auch wenn außenpolitische Interessen Österreichs in Gefahr wären, kann ein Auftritt untersagt werden.

Petry darf reden

In dem Entwurf, der sich bis Mitte vergangener Woche in Begutachtung befand und teilweise scharf kritisiert wurde, sind EU-Politiker klar ausgenommen. Eine Rede des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán oder der Rechts-außen-Politikerinnen Frauke Petry (Alternative für Deutschland) oder Marine Le Pen (Front National) könnte auf Basis dieser Bestimmung also nicht verboten werden – selbst dann nicht, wenn ihre Inhalte der Menschenrechtskonvention zuwiderlaufen würden.

Die Regierungsparteien waren hier möglicherweise übervorsichtig – denn die europäische Rechtsordnung hätte eine weitere Formulierung, die auch EU-Politiker miteinschließen könnte, wohl erlaubt, sagt Staatsrechtler Christian Piska von der Uni Wien im Gespräch mit dem STANDARD. Er widerspricht anderen Rechtsmeinungen, laut denen ein Auftrittsverbot für EU-Politiker mit dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar sei. "Das würde ich so nicht unterschreiben", so Piska. Jener Artikel der Menschenrechtskonvention, auf dem die neue Bestimmung fußt, sei nämlich auf EU-Politiker ohnehin unmittelbar anwendbar.

Der Artikel 16 der EMRK erlaubt es den Nationalstaaten, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen. (sterk, 14.4.2017)