Nach einer Trennung darf man vom Partner die Löschung intimer Fotos verlangen, urteilt der deutsche Bundesgerichtshof.

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Geht eine Beziehung nach Jahren in die Brüche, hat sich nicht selten eine beträchtliche Menge an fotografischen Erinnerungsstücken angehäuft. Neben unverfänglichen Bildern gemeinsamer Urlaube und Ausflüge sind dabei mitunter auch intimere Aufnahmen mit viel nackter Haut zu finden. Derlei Ablichtungen müssen auf Verlangen des Ex-Partners nach einer Trennung gelöscht werden, hat nun der deutsche Bundesgerichtshof entschieden.

Ausgangspunkt für das Urteil ist ein in die Instanzen gegangener Streit. Eine Frau hatte von ihrem ehemaligen Partner, der beruflich als Fotograf tätig ist, die Vernichtung anzüglicher Privataufnahmen gefordert, wogegen dieser sich gewehrt hatte.

Persönlichkeitsrecht übertrumpft Kunstfreiheit

Obwohl die Aufnahmen einst mit ausdrücklichem Einverständnis der Klägerin erstellt worden seien, bedeute dies nicht, dass deswegen eine spätere Rücknahme dieser Einwillung unmöglich sei. Gerade weil es sich um Fotos handle, die innerhalb der privaten Sphäre entstanden seien und nie zur Veröffentlichung gedacht waren, sei das Persönlichkeitsrecht der Frau über die Kunstfreiheit und Berufsausübungsfreiheit ihres Verflossenen. Dies gelte allerdings nur für intime Bilder, nicht für Aufnahmen, auf denen die Frau bekleidet ist.

Zusammenhang zu Rachepornos

Bei Heise sieht man einen Zusammenhang zwischen dem Urteil, das nun in Deutschland das Recht auf das eigene Bild für einen bislang unverhandelten Anwendungsfall präzisiert hat, und der Debatte um sogenannte "Rachepornos". Vorwiegend im angloamerikanischen Raum hatten Webseiten für Aufregung gesorgt, auf denen gekränkte Partner Nacktfotos und Videos ihrer ehemaligen Liebschaften hochluden.

In den USA und in Großbritannien war darauf mit Gesetzesverschärfungen reagiert worden. Der Betreiber der ehemaligen amerikanischen Racheporno-Seite "U Got Posted" fasste im vergangenen April eine 18-jährige Haftstrafe aus. (gpi, 22.12.2015)