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Drückt man die Automatiktaste, können binnen weniger Minuten hunderte Euros verloren sein. Spielerschützer laufen daher seit Jahren Sturm gegen diese Geräte.

Foto: dpa/führer

Wien – Es war ein aufsehenerregendes Urteil, das vom Oberlandesgericht (OLG) Wien im Jänner gefällt wurde: Die Novomatic-Tochter Admiral verstoße gegen die Gesetze zum kleinen Glücksspiel, erklärten die Richter.

Konkret ging es  um die seit Jahren umstrittenen Automatik- oder Action-Tasten, mit denen eine ganze Serie von Spielen gestartet werden kann. So können binnen weniger Minuten hunderte Euros verspielt werden, obwohl beim kleinen Glücksspiel ursprünglich ein Maximaleinsatz von nur 50 Cent pro Spiel vorgesehen war (mittlerweile wurde er auf zehn Euro angehoben).

Linzer Betreiber klagte

Geklagt hatte ein Linzer Automatenhersteller, der dem Konzern von Johann Graf unlauteren Wettbewerb vorwarf. Wäre das Urteil rechtskräftig geworden, hätte das für Novomatic teuer werden können. Die Automaten hätten aus dem Verkehr gezogen werden müssen, Spieler auf Schadenersatz klagen können.

So weit kommt es nun aber nicht. Dafür sorgt in letzter Instanz eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die dem STANDARD vorliegt. Die Grundaussage: Novomatic muss sich darauf verlassen können, korrekt gehandelt zu haben, wenn die Verwaltungsbehörden die Automaten zuvor genehmigt haben.

Nachweis erbringen

Nun muss also (wieder beim Erstgericht) nur mehr nachgewiesen werden, dass es für jedes Gerät eine Genehmigung gab, was laut Novomatic „selbstverständlich“ der Fall ist. Nur wenn das nicht gelingen sollte, müsste der Spielbetrieb mit diesen einarmigen Banditen unterlassen werden.

Die Vorinstanz hatte noch unmissverständlich und ausführlich erläutert, wieso die Argumentation von Novomatic, auch beim Drücken der Automatiktaste werde immer nur ein Spiel gespielt, nicht zulässig sei. Dem Gesetzgeber gehe es nicht darum, „dass der einzelne Spieler verlockt wird, in kurzer Zeit große Beträge zu riskieren“, schrieb das OLG. Daher könne nur dann von einem einzelnen Spiel gesprochen werden, „wenn sich der Spieler nach dem Ende jedes Spiels neu und frei entscheiden kann und muss“.

Spiel muss mindestens zwei Sekunden dauern

Der OGH ging darauf nicht mehr näher ein. Die Höchstrichter stellen aber sehr wohl klar, dass es künftig keine einarmigen Banditen mit Automatiktaste mehr geben darf. Grund dafür ist eine Präzisierung im neuen Glücksspielgesetz, laut der jedes Spiel mindestens zwei Sekunden dauern muss. Selbst Novomatic habe im aktuellen Verfahren eingestanden, dass die Automatik-Startfunktion gegen dieses Gesetz verstößt, schreiben die OGH-Richter.

Die Regelung gilt freilich erst ab 2015 (in der Steiermark sogar erst ab 2016). Bis zum Auslaufen dieser Übergangsfristen muss Novomatic also nicht reagieren. Danach ist das Betreiben von Automatensalons ohnehin nur mehr mit Lizenzen erlaubt. Jedes Bundesland darf maximal drei vergeben.

Geräte ab 2015 verschrotten?

Ob man bei Novomatic also ab 2015 alle Geräte mit Automatiktaste verschrottet oder adaptiert? „Es wird sich zeigen, wie wir weiter vorgehen“, sagt ein Konzernsprecher. „Selbstverständlich werden wir nur gesetzmäßig Automaten betreiben.“

Vorerst ist die Frage der Zulässigkeit der Novomatic-Automaten jedenfalls geklärt. Wie berichtet wurde 2012 auch ein strafrechtliches Großverfahren von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingestellt. Die Justiz berief sich damals auf die Rechtsmeinung des Glücksspielexperten Walter Schwartz. Was für Kritik sorgte: Schwartz war als Anwalt auch für Novomatic tätig. (Günther Oswald, DER STANDARD, 27.5.2014)