Korneuburg - Das Landesgericht Korneuburg hat am Donnerstag die Klage eines Niederösterreichers gegen RTL abgewiesen. Der inzwischen 70-Jährige wollte 16.000 Euro Schadenersatz für die erlittene Kränkung, weil er nach einem Badeurlaub im November 2010 auf den Malediven im Fernsehen als "Monster aus der Tiefe" verspottet worden war. Die - vom deutschen TV-Sender bereits ausbezahlten - 9.000 Euro seien angemessen, befand der Richter. Der Anwalt des Klägers meldete Berufung an.

Der Niederösterreicher war bei Dreharbeiten zur Sendung "Deutschland sucht den Superstar 2011 - Recall" irgendwie vor die laufende Kamera geraten. Im Laufe der Verhandlung gaben der Kläger und seine Lebensgefährtin an, damals nicht einmal gewusst zu haben, dass Dreharbeiten stattfänden. Ihren Aussagen nach sei das Filmmaterial "manipuliert" worden. Der Richter hielt diesen Tatbestand für das Urteil allerdings nicht relevant, da an der grundsätzlichen Vorsätzlichkeit vonseiten des Senders keine Zweifel bestünden. Auch "rein menschlich", so der Richter, sei der Fall "ganz unterste Schublade".

Ungeahnte Dimensionen

Als "Monster aus der Tiefe" sei er, so der Kläger, der sich als "Quotenmacher für den RTL" bezeichnete, in Folge der ausgestrahlten Aufnahmen in seinem Umfeld, in der Autowerkstatt etwa, erkannt und gehänselt worden. Aufmerksam geworden seien er und seine Lebensgefährtin durch deren Nichte, die ihnen einen Link auf die RTL-Homepage gesendet hatte. Kurz darauf hätte das Thema ungeahnte Dimensionen angenommen.

Dem Gericht lag ein psychiatrisches Gutachten vor, das dem Kläger durch die Veröffentlichung des TV-Beitrages ein krankheitswertiges psychiatrisches Störungsbild attestierte. Die anwesende Sachverständige bestätigte ihre Beurteilung im Laufe der Verhandlung. Dass sich der Mann schließlich von sich aus an die Medien gewandt hatte, sei ihrer Meinung nach ein Zeichen, dass es ihm besser gehe, und bestätige daher ihre ursprüngliche Einschätzung, dass er an einer "Anpassungsstörung" gelitten habe. Folgeschäden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, betonte sie.

Der Richter begründete seine Entscheidung mit Vergleichen ähnlicher Fälle von Rufschädigungen, die teilweise jedoch bereits 40 Jahre zurückliegen und hochgerechnet werden müssten. Nach richterlichem Ermessen seien daher aktuell 8.000 bis maximal 9.000 Euro angebracht, betonte der Richter, dass man "nicht in Amerika" sei. Diese Summe decke auch die von der Sachverständigen errechneten 48 Tage leichter psychischer Schmerzen, die der Kläger durch den Vorfall erlitten habe. (APA, 8.11.2012)