Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann in einem Testament seine eigenen Wünsche festhalten. Der Notar ist Spezialist in allen erbrechtlichen Fragen.

Foto: Österreichische Notariatskammer

Durch einen Ehevertrag können Streit und der Weg zum Gericht vermieden werden. Der Notar leistet objektive Beratung und hält gemeinsam mit dem Paar alle Regelungen fest.

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Albert hat ein Zinshaus, das zu gleichen Teilen an seine drei Kinder aufgeteilt werden soll. Gabriele und Richard wollen ihre Vermögenswerte für ihre jeweiligen Kinder aus vorangegangenen Beziehungen absichern. Klaus will dafür sorgen, dass seine Frau im Falle seines Ablebens keine Schulden seiner noch nicht vollständig ausbezahlten Singlewohnung tragen muss...

Für sie alle ist der Gang zum Notar ratsam, denn je wichtiger die Entscheidung, desto wertvoller der Rat einer erfahrenen Rechtsperson...

Das gesetzliche Erbrecht

Von Gesetzes wegen gibt es strenge Erbrichtlinien: In erster Linie werden neben den Ehepartnern (ein Drittel) immer die Kinder (zwei Drittel - egal ob ehelich oder außerehelich) und Enkel bedacht. In weiterer Folge können auch Eltern, Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkeln bis hin zu Urgroßeltern gesetzliche Erben sein. Sollten keine verwandten Angehörigen existieren, erbt der Staat.

"Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann in einem Testament seine Wünsche festhalten.", sagt Dr. Kurt Lehner, Notar in Oberwart. Aber nicht immer ist ein Testament die beste Lösung. "Erbschaft, Schenkung und Übergabe gehören zur täglichen Arbeit des Notars." weiß Lehner als Spezialist in diesen Fragen.

Mit dem Letzten Willen nicht bis zum letzten Moment warten

Obwohl ein Testament noch am Sterbebett geändert werden kann (es handelt sich um eine einseitige letztwillige Verfügung), ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der Verfügung des Vermögens auseinanderzusetzen. Ein Notar kann hier jedwede Fragen zu Form und gesetzlichen Bestimmungen beantworten, setzt das Testament auf, hinterlegt es im Testamentsregister des Österreichischen Notariats und sorgt so dafür, dass das Testament nach Ableben auffindbar ist.

Besonders hilfreich ist notarielles Know-How bei testamentarischen Sonderfällen wie Schulden (hier kann z.B. eine Haftungsbeschränkung aufgesetzt werden), nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften (die Partner sind hier von Gesetzes Wegen nicht erbberechtigt) oder Enterbung (Kinder können nur durch Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes durch ihre Eltern enterbt werden).

Vorsicht bei Schenkungen

Manchmal erweisen sich Schenkungen günstiger als Vererbungen. Aber: "Wer etwas schenken will, denkt oft nicht daran, wie nützlich die Hilfe eines erfahrenen Juristen sein kann.", gibt Lehner zu bedenken. So kann das Verschenken von Bargeld oder Schmuck meist in einer formlosen Übergabe stattfinden, während die Schenkung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen unbedingt eines notariellen Aktes bedarf.

Ganz besondere Vorsicht ist bei der Schenkung von Sparbüchern geboten: Wer ein Sparbuch mit einer Schenkung unter Lebenden erhält, ohne dies dem Finanzamt zu melden, kann sich vor allem bei großen Summen Finanzstrafen einhandeln. Ein Notar kann in solchen Fällen vorab Klarheit schaffen.

Weitere Alternativen

Neben dem Testament und der Schenkung gibt es noch weitere Regelungen, die in besonderen Fällen vorzuziehen oder zwischenzuschieben sind.

So kann beispielsweise eine Erbenstellung gekauft werden, ein Erbvertrag zwischen Ehegatten geschlossen werden (dieser schließt ein kurzfristiges Abändern des Testaments aus), oder ein Ehevertrag abgeschlossen werden, in dem die Verteilung des Vermögens in guten Zeiten festgehalten wird. Eine Möglichkeit, die in Zeiten von fünfzig-prozentigen Scheidungsraten eine ernsthafte Überlegung wert sein kann.

Eine Alternative zur Schenkung stellt die Übergabe dar: "Bei einer Übergabe wird im Unterschied zur Schenkung eine Gegenleistung vereinbart - etwa ein Wohnrecht.", erklärt Lehner. Es gilt, Fragen zu Übergabezeitpunkt, Gestaltung der Gegenleistung oder der Regelung von pensions- und steuerrechtlichen Aspekten zu beantworten. "Hier ist der Spielraum besonders groß und der Rat eines Fachmannes daher viel wert."

Wer auf Selbstbestimmung wert legt, kann sich auch über eine Vorsorgevollmacht beraten lassen. Bei Eintreten einer "Geschäftsunfähigkeit" bestellt in der Regel ein Gericht einen Sachwalter, der sich um finanzielle und medizinische Angelegenheiten des Betroffenen kümmert. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Person seines Vertrauens bestimmen, die im eigenen Namen handelt, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Vorsorgevollmachten können im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden.