Nicht nur Martinigänse haben in diesen Tagen noch weniger zu lachen als in anderen Jahren. Auch viele heimische Tierhalter sind durch die aktuelle Geflügelpest-Abwehr-Verordnung (BGBI II 2005/ 348) negativ betroffen.

Die Maßnahmen zur Eindämmung der gefürchteten Vogelgrippe sehen eine Stallpflicht für Nutzvögel bis Mitte Dezember sowie eine Registrierung und Meldung besonderer Vorfälle wie Gewichtsabnahme oder erhöhter Mortalität an die Bezirksverwaltungsbehörden vor. Damit ist die bei Eier- und Geflügelkonsumenten so beliebte Freilandhaltung verboten.

Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Tierseuchengesetz aus 1909, das zum Veterinärrecht zählt und daher in die Bundeskompetenz gehört. Oberste Veterinärbehörde ist die Gesundheitsministerin, von der die Verordnung im Einklang mit dem EU-Aktionsplan erlassen wurde.

Normenkontrolle

Doch unterliegt auch eine derartige veterinärpolizeiliche Verordnung der Normenkontrolle des Verfassungsgerichtshofs nach Art 139 B-VG - sie muss daher dem zugrunde liegenden Gesetz und der Bundesverfassung entsprechen. Fraglich ist dabei, ob die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten der Wirtschaft steht. Das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG 1867) schützt auch landwirtschaftliche Betriebe - so auch "gewerbliche" Tierhalter - vor unadäquaten, willkürlichen und sachlich nicht gerechtfertigten Eingriffen.

Allerdings gewichtet der VfGH so genannte Ausübungsbeschränkungen, die grundsätzlich an der Erlaubtheit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht rühren, sondern lediglich deren Modalitäten betreffen, nicht gleich schwer wie (also weniger streng als) Antrittsbeschränkungen, die jemanden von einer Erwerbstätigkeit völlig ausschließen (siehe z. B. VfSlg 15.456/ 1999). Selbst bei einem Eingriff in die Grundrechte sieht der Gerichtshof verfassungsrechtlich kein Problem, wenn dieser bloß eine Nebenwirkung einer an sich veterinärpolizeilich notwendigen Vorsichtsmaßnahme darstellt (VfSlg 15.493/1999).

Meldung via Internet

Was bedeutet das konkret für die Geflügelpest-Verordnung? Die neuen Meldepflichten sind sicherlich verfassungskonform; auch ist heute eine Meldepflicht via Internet (www.ovis.at) grundsätzlich kein Problem mehr. Der rasche und effiziente Weg via Internet ist etwa auch im Luftfahrtrecht vorgesehen.

Bei der Stallpflicht stellt sich hingegen die Frage, ob diese Maßnahme aus veterinärpolizeilicher Sicht a) erforderlich, b) verhältnismäßig und c) auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Selbst wenn ein gewisses Ansteckungsrisiko durch Zugvögel besteht, dann könnte die angeordnete Maßnahme dennoch überschießend sein, wenn das verfolgte Ziel in keiner Relation zum Eingriff - die "Kasernierung" aller Nutzvögel - steht und auch durch mildere Maßnahmen, etwa eine ständige tierärztliche Überwachung, erreicht werden könnte.

Die sonstige sachliche Rechtfertigung der Verordnung würde dann fehlen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung von Tier und Mensch durch frei fliegende Vögel (z. B. durch den Kot von Dohlen und Tauben) deutlich höher ist als durch Geflügel und die Maßnahme dadurch die "falsche" Gruppe trifft. In diesen Fällen wäre die Verordnung wohl gesetzes-bzw. verfassungswidrig. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 08.11.2005)