Wien – Die bereits einmal wiederholte Wahl zur Bezirksvertretung in Wien-Leopoldstadt wird kein zweites Mal wiederholt. Die vom Zustellungsbevollmächtigten der EU-Austrittspartei eingebrachte Anfechtung wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wegen Fristversäumnisses zurück, wie aus dem Beschluss hervorgeht, der dem STANDARD vorliegt.

Am 11. Oktober 2015 hatten in Wien gleichzeitig die Wahlen zum Gemeinderat und zu den Vertretungen der 23 Bezirke stattgefunden. Der VfGH hob das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl in der Leopoldstadt nach Anfechtung der drittplatzierten FPÖ am 13. Juni 2016 auf – geltend gemacht wurden "Rechtswidrigkeiten betreffend den Austausch schadhafter Wahlkarten sowie die Einbeziehung von Wahlkarten ohne Überprüfung der Echtheit der darauf ersichtlichen Unterschriften".

Bei der Wiederholung der Wahl am 18. September 2016 blieb die FPÖ drittplatzierte Partei, stimmenstärkste Partei wurden diesmal aber die Grünen und nicht mehr die SPÖ. Die Freiheitlichen verzichteten auf eine neuerliche Anfechtung, nicht aber Robert Marschall für die EU-Austrittspartei, die 0,3 Prozent der Stimmen erreicht hatte. Der entsprechende Antrag des Zustellungsbevollmächtigten ging am 21. Oktober beim VfGH ein. Es habe "Mängel bei der Durchführung des Wahlverfahrens, insbesondere hinsichtlich der per Briefwahl abgegebenen Stimmen gegeben, die in klarem Widerspruch zur verfassungsrechtlich sowie rechtlich verankerten Garantie der Abhaltung von unmittelbaren, persönlichen, gleichen, freien und geheimen Wahlen stehen".

Frist um vier Tage versäumt

Marschall brachte in knapp zwei Dutzend Punkten Gründe vor, warum die Wahl nicht rechtsgültig über die Bühne gegangen sein soll: Etwa weil auf der Plakatkundmachung für die Wahlwiederholung nur die Angabe "Wien, im August 2016" ohne näheres Datum angegeben wurde; oder weil EU-Bürger wählen durften, ohne dass der Begriff "Unionsbürger" im Gesetzestext umfassend genug definiert worden sei; des weiteren gab er Produktionsmängel bei den Wahlkuverts vor allem am Klebestreifen, die Ausstellung unzulässiger Duplikate oder mangelhafte Identitätsfeststellungen bei der Ausgabe von Wahlkarten an.

Zwar setzen sich die Höchstrichter in dem 32-seitigen Beschluss auch mit den vorgebrachten Sachargumenten auseinander, der Grund für die negative Entscheidung des VfGH ist aber ein formeller: Eine Wahlanfechtung wäre bis zu vier Wochen nach der Verlautbarung der Wahlergebnisse am 19. September 2016 möglich gewesen – also bis zum Fristende am 17. Oktober. Tatsächlich ging sie am 21. Oktober ein, also sei die "eingebrachte Wahlanfechtung [...] verspätet und somit unzulässig." Wie eine Entscheidung bei fristgerechter Abgabe ausgefallen wäre, sei eine Frage hypothetischer Natur und nicht zu beantworten, sagte VfGH-Sprecher Wolfgang Sablatnig auf Nachfrage. (Michael Matzenberger, 10.3.2017)