Die Vorderseite (Horizontalgestaltung) des Kunstwerkes von Arnulf Rainer aus dem Jahr 1951.

Foto: Dorotheum

Die "Rückseite" von "Zentralgestaltung".

Foto: Galerie Kovacek Spiegelgasse

Wien – Arnulf Rainers Zentralgestaltung (1951) gelangte Dienstagabend im Dorotheum nicht zur Versteigerung. Wenige Stunden vor der Auktion wurde das Werk zurückgezogen, abgehängt und der Eintrag aus dem Online-Katalog entfernt. Wie berichtet handelte es sich dabei nur um die Vorderseite eines ursprünglich beidseitig bemalten Bildes.

Der Verkäufer, Galerist Julius Hummel, hatte es in zwei Hälften spalten lassen, ohne dafür die Zustimmung Arnulf Rainers einzuholen. Die Rückseite soll sich noch im Besitz Hummels befinden. Der Galerist sieht sich im Recht, da beide Seiten signiert sind. Dem widerspricht Hannelore Dietz, Ehefrau Arnulf Rainers. Denn gebe es auch Werke, die vier Mal signiert seien, so könne ein Kunsthändler solche auch nicht ungefragt vierteln.

Eingriff in das Urheberrecht

Laut Juristen stellt die Spaltung zweifelsfrei einen Eingriff in das Urheberrecht des Künstlers dar, da das ursprüngliche Werk maßgeblich verändert wurde. Im Falle bereits verstorbener Künstler müssten übrigens die Erben, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, ihre Einwilligung zu Veränderungen und auch zu solchen Maßnahmen geben, erklärt Rechtsanwalt Alfred Noll auf Anfrage.

Rainer würde dem niemals zustimmen, betont Dietz. Denn für ihn sei dieses Werk eine Einheit, bestehend aus einer Horizontal- (Vorderseite) sowie einer Vertikalgestaltung (Rückseite), und wird als solche auch im Werkarchiv des Künstlers geführt. Erst aufgrund ihrer Intervention entschloss sich das Dorotheum, vom Verkauf abzusehen. Vorerst, bis zur Klärung der rechtlichen Situation, so der offizielle Wortlaut.

Frage der Seriosität

Die Information, dass Lot 752 tatsächlich nur die Vorderseite eines Bildes ist, fehlte in den Katalogangaben. Derlei würde stets nur im Zustandsbericht vermerkt, betont Dorotheum-Expertin Elke Königseder. Ein solcher ist allerdings nicht öffentlich und muss von Interessenten angefordert werden. Das sei wohl auch eine Frage der Seriosität, meint Noll: "Ein Kunstsachverständiger würde diese Angaben als Teil der Werkprovenienz anführen." (kron, 23.11.2016)