Basel - Die "Basler Zeitung" ("BaZ") wehrt sich dagegen, dass eine Journalistin den Namen eines Cannabis-Dealers preisgeben muss, über den sie berichtet hat. Die Schweizer Zeitung will ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anfechten. Dies berichteten am Freitag mehrere Schweizer Medien, darunter die "BaZ" selbst.

Die Journalistin hatte im Oktober 2012 unter dem Titel "Zu Besuch bei einem Dealer" über einen Besuch bei einem Haschischkonsumenten berichtet, der einen Teil seiner Drogen weiterverkauft. Pro Jahr verdiene er damit rund 12.000 Franken (9.833,65 Euro), sagte er der Journalistin. Die Basler Staatsanwaltschaft leitete darauf ein Strafverfahren ein. Die als Zeugin vorgeladene Journalistin berief sich jedoch auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten. Das Appellationsgericht Basel-Stadt gab ihr recht. Das Bundesgericht unterdessen hieß eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut.

Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz

Wenn beim Handel mit weichen Drogen wie Haschisch der jährliche Gewinn 10.000 Franken übersteigt, liege ein qualifizierter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Dies befand das Bundesgericht in einem am 19. Februar bekannt gegebenen Entscheid. Wenn es um die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat gehe, falle das gesetzlich verankerte Recht auf Quellenschutz für Journalisten weg.

Auch angesichts der konkreten Umstände sei dieser Wegfall verhältnismäßig. Das Interesse an der Aufklärung der Straftat sei groß. Derweil könne sich die "BaZ" nicht auf ein namhaftes öffentliches Interesse berufen wie etwa dann, wenn der Bericht schwere Missstände in Politik, Wirtschaft oder Verwaltung aufgedeckt hätte. Vielmehr habe der Dealer eine Werbeplattform erhalten.

Verletzung der Pressefreiheit

Dieses Urteil bedeute aus seiner Sicht eine Verletzung der Pressefreiheit, sagte "BaZ"-Unternehmensjurist Martin Wagner in einem Interview in der "BaZ" vom Freitag. Denn es garantiere den für Journalisten zentralen Quellenschutz nicht mehr und widerspreche einem früheren Bundesgerichtsurteil von 2006.

Der in der Schweiz garantierte Quellenschutz könne nur in Ausnahmefällen - bei Schwerstdelikten - aufgebrochen werden. Dafür gebe es einen Ausnahmenkatalog. Darüber hinaus müsse jedoch jeder Einzelfall genau geprüft werden. Der Dealer im vorliegenden Fall sei jedoch "ein kleiner Fisch": Laut Wagner dürfte er Geschäfte in der Höhe von ein paar Tausend Franken gemacht und gegenüber der Journalistin geblufft haben. Der Jurist befürchtet nun, dass nach dem neuen Bundesgerichtsurteil die Gerichte den Einzelfall nicht mehr prüften.

Damit würde laut Wagner der Quellenschutz aber erheblich verwässert. Die "BaZ" werde daher der Journalistin einen erfahrenen Strafrechtsexperten zur Seite stellen, der das Urteil nach Straßburg weiterziehe. (APA/sda, 21.2.2014)