Lausanne - Eine Basler Journalistin muss der Staatsanwaltschaft den Namen eines Cannabis-Dealers preisgeben, über den sie einen Artikel verfasst hat. Laut Gericht kann sie sich angesichts des gewerbsmäßigen Handels des Porträtierten nicht auf den Quellenschutz berufen.

Im Oktober 2012 war in der Basler Zeitung ein Artikel mit dem Titel "Zu Besuch bei einem Dealer" erschienen. Die Journalistin berichtete über den Besuch in der Wohnung von "Roland", der seit zehn Jahren mit Gras und Haschisch dealt. Pro Jahr verdiene er damit 12.000 Franken (9.820 Euro).

Aufgrund des Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren ein. Die als Zeugin vorgeladene Autorin berief sich auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten. Das Basler Appellationsgericht entschied im vergangenen Juni, dass sie ihre Quelle nicht preisgeben müsse. Das Bundesgericht hat nun aber die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheißen.

Kein Recht auf Quellenschutz

Die Richter in Lausanne erinnerten daran, dass das gesetzlich verankerte Recht auf Quellenschutz für Journalisten nicht uneingeschränkt gilt. Der Anspruch auf Aussageverweigerung falle insbesondere weg, wenn es um die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat gehe, was bei einem "qualifizierten Betäubungsmitteldelikt" der Fall sei. Ein solches liege beim Handel mit weichen Drogen wie Haschisch vor, wenn der jährliche Gewinn 10.000 Franken übersteige, was hier zutreffe.

Die Pflicht zur Preisgabe der Identität von "Roland" sei auch angesichts der konkreten Umstände verhältnismäßig. Das Interesse an einer Aufklärung der Tat sei als groß einzustufen, zumal "Roland" gemäß seinen eigenen Angaben Teil einer groß angelegten Verkaufsorganisation sei.

Auf der anderen Seite bestehe kein namhaftes öffentliches Interesse am fraglichen Bericht. Das wäre laut Gericht etwa dann der Fall, wenn die Aussage des Dealers schwere Missstände in Politik, Wirtschaft oder öffentlicher Verwaltung aufgedeckt hätte. "Roland" habe eine Plattform erhalten, seine Drogengeschäfte verharmlosend als quasi "normales" Gewerbe darzustellen. (APA, 19.2.2014)