Informationspflicht

Kino.to: Polizei wegen fehlendem Impressum abgemahnt

22. Juni 2011, 13:02
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    foto: robert newald

    Trotz Abschaltung sieht Cineastentreff.de die Seite Kino.to noch als Konkurrenz.

Polizeilicher Verstoß gegen Impressumspflicht

Das Sächsische Innenministerium hat von der Kölner Anwaltskanzlei Obladen Gaessler eine ungewöhnliche Abmahnung in Verbindung mit der Beschlagnahmung von Kino.to zugestellt bekommen. Die Kriminalpolizei Sachsen hat gegen das Telemediengesetz in Bezug auf die Impressumspflicht verstoßen, weil sich auf der Seite lediglich ein Hinweis der Kriminalpolizei, aber kein Impressum befindet, so die Begründung.

Geldstrafe

Unter dem Link Kino.to hatte die Polizei nach Abschaltung der Seite einen Hinweis hinterlassen, dass die Domain wegen Verdachts von Urheberverletzungen geschlossen wurde. Den Anwälten zufolge, die im Namen der Betreiber der Plattform Cineastentreff.de agieren, hat die Kriminalpolizei Sachsen damit gegen die Impressumspflicht verstoßen. In der Abmahnungserklärung, die mit einer Unterlassungserklärung sowie einer Geldbuße von 411,30 Euro verbunden ist, heißt es: 

Informationspflicht als Behörde

"Damit ist dem Internetnutzer nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf 'die Kriminalpolizei' mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite. Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung."

Jährlich zig tausende Homepagebetreiber abgemahnt

Jedes Jahr würden zig tausende Homepagebetreiber mit Abmahnungen belegt, argumentieren die Anwälte. "Erfolgt eine Abmahnung zu Recht, ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der rechtlichen Interessenvertreter des Unterlassungsgläubigers zu übernehmen. Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und nach dem vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Gegenstandswertes. Selbst bei scheinbaren Kleinigkeiten wie einem fehlenden Impressum werden hierbei regelmäßig Gegenstandswerte zwischen 10.000 Euro und 25.000 Euro festgesetzt. Unsere Mandantschaft ist jedoch an einer schnellen außergerichtlichen Einigung interessiert, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro ausgegangen wird."

Immer noch in Konkurrenz

Die Seite Kino.to würde auch nach Abschaltung der Inhalte immer noch mit Cineastentreff.de konkurrieren, da Nutzer beim Anklicken der Domain das Film-Angebot erwarten würden, so die Anwälte. "Hätte Kino.to eine Wartungsseite unter der fraglichen Domain ohne nennenswerten Inhalt veröffentlicht, hätten sich die Betreiber genau so wenig aus der Verantwortung ziehen können", heißt es weiter. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat bis zum Fristtermin am 22. Juni 2011 Zeit, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. (ez, derStandard.at, 17. Juni 2011)

Kommentar posten
Posting 1 bis 25 von 149
1 2 3 4
anton meier1
00
21.6.2011, 12:47
Statement und Archiv von KINO.TO aufgetaucht!

http://anonym.ru.tc

thaha
10
20.6.2011, 21:43
Was neues !

www.ki-no.biz ! Schaut mal rein , sieht ganz gut aus !

Sam Fischer
02
19.6.2011, 17:33
wo ist der "gefällt mir" button?

Maexchen
02
18.6.2011, 23:44

is doch mal schön wenn auch die polizei mal strafe zahlen muss ;)

Die kritische Stimme
00
20.6.2011, 07:43
Ähm...

Und wer zahlt die Strafe der Polizei?

"Gefällt mir" genauso gut, wie die Verurteilung der Wiener Linien zur Fahrgeldrückzahlung wegen des Streiks. Wer zahlt denn das wohl...? Danke, ganz lieb, denn samt Prozess kostet das die Betroffenen mehr, als sie auf den lächerlichen Euro verzichtet hätten.

Oder wie "Gewinne" und "Gratisproben". Wer zahlt das? - Genau, eh wieder der Konsument.

Maexchen
02
20.6.2011, 09:27

die deutschen wenn ich mich nicht verlesen hab ;)

momodeluxe
01
18.6.2011, 17:36

hätten die cineasten kino.to schon vor der beschlagnahme angezeigt, hätte man nicht ewig lang nach den betreibern suchen müssen.

die wären dann nämlich im impressum gestanden.

*facepalm*

David Seppi
 
00
19.6.2011, 13:19

Wen hätten sie denn "anzeigen" sollen (hier geht's um Abmahnungen), wenn sie nicht wissen, wer kino.to betreibt?

IchHabeImmerRecht
01
18.6.2011, 11:58

Kicher, kicher, ....

Folgendes...
 
00
19.6.2011, 21:01
Aaah, ein Don Martin-Fan!

*grün*

Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit
00
18.6.2011, 11:54

Angenommen eine in Ö gemeldete Person betreibt eine private Website. Der Provider befindet sich ebenfalls in Österreich, die Server stehen vermutlich im EU Ausland. Ist nun eine Offenlegung oder ein Impressum nötig bzw. welche Daten müssen darin nun tatsächlich angegeben werden? Das die Website nur englischsprachig ist, ist vermutlich irrelevant, oder?

simax
00
19.6.2011, 12:26
Impressumspflicht

Im gegensatz zu gewerblichen Betreiber reicht Name und Anschrift.

Voronwe
00
18.6.2011, 16:13

Denke mal hier ist insb § 27 Abs 5 MedienG relevant, also Name mit Anschrift des Medieninhabers...

R. Lexer
00
19.6.2011, 13:15

Und unter Umständen auch das E-Commerce-Gesetz.

TrueFalse
03
18.6.2011, 11:09
Karma

is a bitch

acidcore
00
18.6.2011, 10:19
.

Na das wird die polizei aber hart treffen da sich diese "firma" ihr geld ja sehr hart verdienen muß!! Na wer zahlt diese strafe wirklich???

peace & love
01
18.6.2011, 11:22
die falschparker doch.

warp.faktor
10
18.6.2011, 06:59
Höchste Zeit ...

... diese sinnlose Auszeichunungspedanterie abzuschaffen oder zumindest die Verfolgung auf staatliche Organe zu beschränken.

5stellige Strafen sind ja auch nicht möglich, wenn selbsternannte Privatsherrifs mit Radarpistolen auf die Jagd gehen.

Pyros
01
18.6.2011, 08:32

Sowas dürfen nur die Raucher-Sheriffs

Otto von Wagner
72
18.6.2011, 04:14

Es wäre vom St*nd*rd gescheit gewesen, bereits aus dem Titel erkennbar zu machen, dass es sich hier um eine Geschichte aus Deutschland handelt!
Aber das ist wohl von den Redakteuren zuviel verlangt!

So wird hier (von den Lesern) kunterbunt österreichisches Recht mit deutschen Recht durcheinandergewirbelt.

Zum Beitrag selbst:
Wem wundert es, dass sich bei den rigiden deutschen Gesetzen immer mehr deutsche Seitenbeteiber virtuell im fernen Ausland ansiedeln?
Ob das im Sinn der deutschen Wirtschaft ist? Na ja, die Politiker brauchen ja nicht zu wirtschaften ...

Nit Picker
 
00
18.6.2011, 13:05

Heast Wagner...

Böser
08
18.6.2011, 08:50
Wem wundert es

nich micht

Eckman
01
18.6.2011, 05:24

In Österreich gibts die Impressumspflicht auch ;0

warp.faktor
00
18.6.2011, 06:55
Nicht nur die Impressumspflicht!

Wer online eine Meinung äußert muss als "meinungsbildendes Medium" zusätzlich eine Blattlinie angeben!

Wer ein Werbebanner einbaut fällt unter das eCommerce-Gesetz.

Prolo im Champagnertreff
00
18.6.2011, 03:44

ich schätze mal, am ende des tages werden die betreiber von kino.to zu jeweils 56 stunden sozialdienst verurteilt. falls jugendliche darunter sind, so bekommen diese einen stregen verweis.

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