Trotz Abschaltung sieht Cineastentreff.de die Seite Kino.to noch als Konkurrenz.

Foto: Robert Newald

Das Sächsische Innenministerium hat von der Kölner Anwaltskanzlei Obladen Gaessler eine ungewöhnliche Abmahnung in Verbindung mit der Beschlagnahmung von Kino.to zugestellt bekommen. Die Kriminalpolizei Sachsen hat gegen das Telemediengesetz in Bezug auf die Impressumspflicht verstoßen, weil sich auf der Seite lediglich ein Hinweis der Kriminalpolizei, aber kein Impressum befindet, so die Begründung.

Geldstrafe

Unter dem Link Kino.to hatte die Polizei nach Abschaltung der Seite einen Hinweis hinterlassen, dass die Domain wegen Verdachts von Urheberverletzungen geschlossen wurde. Den Anwälten zufolge, die im Namen der Betreiber der Plattform Cineastentreff.de agieren, hat die Kriminalpolizei Sachsen damit gegen die Impressumspflicht verstoßen. In der Abmahnungserklärung, die mit einer Unterlassungserklärung sowie einer Geldbuße von 411,30 Euro verbunden ist, heißt es: 

Informationspflicht als Behörde

"Damit ist dem Internetnutzer nicht ersichtlich, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr als dass der Hinweis auf 'die Kriminalpolizei' mehr als nur allgemein gehalten ist. Der Internetnutzer kann damit gar nichts anfangen und hat keinerlei Ansprechpartner, bzw. Postanschrift des Verantwortlichen für die Seite. Wegen eines fehlenden Impressums werden jährlich tausende Homepagebetreiber abgemahnt. Als Behörde müssen Sie genauso wie etwa Internethändler, Gewerbetreibende oder einfache Internetuser den Informationspflichten nachkommen. Insoweit trifft Sie keinerlei Privilegierung."

Jährlich zig tausende Homepagebetreiber abgemahnt

Jedes Jahr würden zig tausende Homepagebetreiber mit Abmahnungen belegt, argumentieren die Anwälte. "Erfolgt eine Abmahnung zu Recht, ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme der rechtlichen Interessenvertreter des Unterlassungsgläubigers zu übernehmen. Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und nach dem vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Gegenstandswertes. Selbst bei scheinbaren Kleinigkeiten wie einem fehlenden Impressum werden hierbei regelmäßig Gegenstandswerte zwischen 10.000 Euro und 25.000 Euro festgesetzt. Unsere Mandantschaft ist jedoch an einer schnellen außergerichtlichen Einigung interessiert, sodass von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro ausgegangen wird."

Immer noch in Konkurrenz

Die Seite Kino.to würde auch nach Abschaltung der Inhalte immer noch mit Cineastentreff.de konkurrieren, da Nutzer beim Anklicken der Domain das Film-Angebot erwarten würden, so die Anwälte. "Hätte Kino.to eine Wartungsseite unter der fraglichen Domain ohne nennenswerten Inhalt veröffentlicht, hätten sich die Betreiber genau so wenig aus der Verantwortung ziehen können", heißt es weiter. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat bis zum Fristtermin am 22. Juni 2011 Zeit, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. (ez, derStandard.at, 17. Juni 2011)