Die Vorratsdatenspeicherung normiert, welche Kommunikationsdaten wie lange aufgehoben werden und unter welchen Bedingungen die Ermittlungsbehörden auf das Datenmaterial zugreifen dürfen. Basis ist eine entsprechende EU-Richtlinie, bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war, und die 2006 zum Behufe der Terror-Bekämpfung verabschiedet wurde. Betroffen sind sämtliche Kommunikationsvorgänge via Telefon und Handy, E-Mail und Internet.

Sechs Monate Speicherpflicht

Sechs Monate sollen die Kommunikationsbetreiber die diversen Daten künftig speichern. Die Ermittlungsbehörden können grundsätzlich darauf zugreifen. Voraussetzung ist dabei einerseits eine richterliche Bewilligung und andererseits, dass ein Delikt vorliegt, für das die Strafdrohung ab ein Jahr beträgt. Dies wird nicht direkt im Telekommunikationsgesetz geregelt, sondern mit Verweis auf die Strafprozessordnung mit einer entsprechenden Definition.

Ausnahmen

Von dieser Faustregel gibt es indes einige Ausnahmen. So können auch Delikte ab sechs Monaten Strafe den Zugriff ermöglichen, wenn einer der an der Kommunikation Beteiligten dem zustimmt; als Beispiel wird etwa Stalking genannt. Für die Einsicht in IP-Adressen gibt es keine Beschränkung des Strafrahmens, es reicht die begründete Anordnung eins Staatsanwalts - diese Regelung wird vor allem in Hinblick auf den Kampf gegen Kinderpornografie unterstrichen.

Überdies wird im Sinne der so genannten ersten allgemeinen Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr die Möglichkeit für die Sicherheitspolizei festgeschrieben, "ausnahmsweise", wie es in den Erläuterungen zum Entwurf heißt, ohne richterliche Bewilligung auf Daten zugreifen zu können. Zugleich wird festgelegt, dass auch der Rückgriff auf Standortdaten - Stichwort Handy-Ortung - von "gefährdeten Personen" zulässig sind. "Paradebeispiel ist - abgesehen vom Entführungsfall - der verunglückte Tourengeher", führen die Erläuterungen dazu aus.

In punkto Rechtsschutz sollen Betroffene grundsätzlich informiert werden, wenn auf ihre Daten zugegriffen wird - zumindest nachträglich (falls Gefahr in Verzug), zuständig dafür sind die Sicherheitsbehörden. Allerdings unterliegt diese Informationspflicht Einschränkungen, so dürfen etwa Ermittlungserfolge nicht gefährdet werden. Jedenfalls ist der Rechtsschutzbeauftragte einzuschalten.

Kostenpunkt

Die Vorratsdatenspeicherung ist keine billige Sache. 15 bis 20 Millionen Euro geschätzte Investitionskosten wurden bisher genannt, im Gesetzesentwurf nimmt man nun die Untergrenze von 15 Millionen an. Dafür kommen zu 20 Prozent die Telekom-Unternehmen auf. Den Rest lässt der Bund springen, 63 Prozent vom Infrastrukturministerium, das Innenministerium zahlt 34 Prozent, das Justizressort einen Fixbetrag von 360.000 Euro. Letzteres kommt dann künftig für die laufenden Kosten auf, was im Ressort mit immerhin drei Millionen Euro pro Jahr beziffert wird. (APA)

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