Sechs Monate Speicherpflicht, Regeln für den Zugriff, Kostenaufteilung
Die Vorratsdatenspeicherung normiert, welche
Kommunikationsdaten wie lange aufgehoben werden und unter welchen
Bedingungen die Ermittlungsbehörden auf das Datenmaterial zugreifen
dürfen. Basis ist eine entsprechende EU-Richtlinie, bei deren
Umsetzung Österreich lange säumig war, und die 2006 zum Behufe der
Terror-Bekämpfung verabschiedet wurde. Betroffen sind sämtliche
Kommunikationsvorgänge via Telefon und Handy, E-Mail und Internet.
Sechs Monate Speicherpflicht
Sechs Monate sollen die Kommunikationsbetreiber die diversen
Daten künftig speichern. Die
Ermittlungsbehörden können grundsätzlich darauf zugreifen.
Voraussetzung ist dabei einerseits eine richterliche Bewilligung und
andererseits, dass ein Delikt vorliegt, für das die Strafdrohung ab
ein Jahr beträgt. Dies wird nicht direkt im Telekommunikationsgesetz
geregelt, sondern mit Verweis auf die Strafprozessordnung mit einer
entsprechenden Definition.
Ausnahmen
Von dieser Faustregel gibt es indes einige Ausnahmen. So können
auch Delikte ab sechs Monaten Strafe den Zugriff ermöglichen, wenn
einer der an der Kommunikation Beteiligten dem zustimmt; als Beispiel
wird etwa Stalking genannt. Für die Einsicht in IP-Adressen gibt es
keine Beschränkung des Strafrahmens, es reicht die begründete
Anordnung eins Staatsanwalts - diese Regelung wird vor allem in
Hinblick auf den Kampf gegen Kinderpornografie unterstrichen.
Überdies wird im Sinne der so genannten ersten allgemeinen
Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr die Möglichkeit für die
Sicherheitspolizei festgeschrieben, "ausnahmsweise", wie es in den
Erläuterungen zum Entwurf heißt, ohne richterliche Bewilligung auf
Daten zugreifen zu können. Zugleich wird festgelegt, dass auch der
Rückgriff auf Standortdaten - Stichwort Handy-Ortung - von
"gefährdeten Personen" zulässig sind. "Paradebeispiel ist - abgesehen
vom Entführungsfall - der verunglückte Tourengeher", führen die
Erläuterungen dazu aus.
In punkto Rechtsschutz sollen Betroffene grundsätzlich
informiert
werden, wenn auf ihre Daten zugegriffen wird - zumindest nachträglich
(falls Gefahr in Verzug), zuständig dafür sind die
Sicherheitsbehörden. Allerdings unterliegt diese Informationspflicht
Einschränkungen, so dürfen etwa Ermittlungserfolge nicht gefährdet
werden. Jedenfalls ist der Rechtsschutzbeauftragte einzuschalten.
Kostenpunkt
Die Vorratsdatenspeicherung ist keine billige Sache. 15 bis 20
Millionen Euro geschätzte Investitionskosten wurden bisher genannt,
im Gesetzesentwurf nimmt man nun die Untergrenze von 15 Millionen an.
Dafür kommen zu 20 Prozent die Telekom-Unternehmen auf. Den Rest
lässt der Bund springen, 63 Prozent vom Infrastrukturministerium, das
Innenministerium zahlt 34 Prozent, das Justizressort einen Fixbetrag
von 360.000 Euro. Letzteres kommt dann künftig für die laufenden
Kosten auf, was im Ressort mit immerhin drei Millionen Euro pro Jahr
beziffert wird. (APA)
Der WebStandard auf Facebook