Bild nicht mehr verfügbar.

Grafik: apa

Entschärft, dennoch mit neuen Hürden für die Universitäten und StudentInnen, so kann der neue Entwurf zur Universitätsgesetzesnovelle beschrieben werden. Die Studieneingangsphase für alle Studienrichtungen, der Zugang für Master- und PhD-Studien sowie die Rektorenbestellung könnten dennoch für Diskussionen sorgen. Denn wer die Studieneingangsphase nicht erfolgreich absolviert, wird künftig nicht weiterstudieren können. Die Einführung des Bachelor-Abschluss für Lehramts- und Medizinstudierende sowie die Vorgaben für "klare Prozesse mit konkreten Fristen" per Gesetz stellen weiters wesentliche Erneuerungen da. Die Bestellung der Uni-Räte haben die Koalitionpartner noch nicht geklärt (derStandard.at berichtet).

Die Eckpunkte der Reform im Überblick:
 
STUDIENEINGANGSPHASE: In allen Studien ohne gesetzliche Zulassungsregeln müssen die Unis ab 2011/12 eine Studieneingangsphase (mindestens ein halbes bis maximal zwei Semester) einrichten, die einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums vermittelt. Im Gegensatz zu bisher ist ein Weiterstudium nur bei positivem Erfolg aller Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Eingangsphase möglich. Die Prüfungen der Eingangsphase kann man - wie allgemein - jeweils dreimal wiederholen. 

SPÖ und ÖVP betonen zwar, dass die Studieneingangsphase nicht zur quantitativen Zugangsbeschränkung dienen soll, genau das befürchten jedoch Studienvertreter. "Das sind versteckte Zugangsbeschränkungen", sagt Sigrid Maurer im Gespräch mit derStandard.at. Wer die Studieneingangsphase noch nicht beendet hat, wird in Zukunft nur auf Antrag Lehrveranstaltungen vorziehen können.

UNI-ZUGANG: Die Unis sollen für das Master- und PhD-Studium "qualitative Zugangsbedingungen" festlegen können. Allerdings muss es für jedes Bachelor-Studium an einer Uni einen garantierten Master-Anschluss geben, der keine weiteren Zugangsbedingungen als die Absolvierung des Bachelor-Studiums hat. Dass so ein Zwei-Klassensystem für Master-Studien entsteht, befürchtet Maurer.

Der Zugang zum Bachelor-Studium bleibt unverändert. Besonders begabten Studenten soll die Möglichkeit eröffnet werden, direkt im Anschluss an ein Bachelor-Studium ein PhD- bzw. Doktoratsstudium zu absolvieren.

BACHELOR-STUDIEN: Künftig sollen alle Studien in Bachelor- und Master-Struktur angeboten werden können. Derzeitige gesetzliche Ausnahmen wie die Lehramtsstudien oder Medizin fallen. Arzt werden kann man künftig aber nur nach einem sechsjährigen Studium (vier Jahre Med-Bachelor, zwei Jahre Med-Master). Bachelor-Studien können künftig in Ausnahmefällen auch vier Jahre (bisher drei Jahre fix) dauern. Jedenfalls muss die Beschäftigungsfähigkeit für Bachelor-Absolventen des jeweiligen Studiums nachgewiesen werden.

GLEICHBEHANDLUNG: In allen Uni-Gremien (Uni-Räte, Senate, etc.) soll eine 40-Prozent-Frauenquote gelten. Die an jeder Uni eingerichteten Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen überwachen diese Quote - sie können Einspruch gegen die Zusammensetzung eines Gremiums erheben, aber auch Ausnahmen von der Quote zulassen. Meldet sich der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von vier Wochen nicht zu Wort, gilt das Gremum als anerkannt, andernfalls handeln die Gremien nicht rechtsfähig.

REKTORSWAHL: Künftig schreibt nicht mehr der Senat, sondern der Uni-Rat den Rektorsposten aus. Die Bewerbungen sollen dann von einer "Findungskommission" geprüft werden, die aus Uni-Rats- und Senats-Vorsitzendem besteht. Diese Kommission erstellt einen Dreier-Vorschlag, der vom Senat begründet geändert werden kann. Wie bisher wählt der Uni-Rat den Rektor aus dem Dreiervorschlag. Erleichterungen gibt es für amtierende Rektoren: Mit Zwei-Drittel-Mehrheit des Senats und des Uni-Rats können sie ohne Ausschreibung wiederbestellt werden. Ohne diese Mehrheit muss die Findungskommission einen Amtsinhaber, der sich wieder bewirbt, in den Dreiervorschlag aufnehmen.

Die Modalitäten zur Rektorswahl haben es bei genauerer Betrachtung in sich: Die Ausschreibung erfolgt durch den Uni-Rat, verweigert der Senat die Zustimmung zur Ausschreibung, muss innerhalb von zwei Wochen ein neuer Ausschreibungstext aufgesetzt werden. Stimmt der Senat neuerlich nicht fristgerecht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung ins Bundesministerium über.

SENAT: Statt bisher zwölf bis 24 Mitglieder sollen Senate künftig 18 oder 26 Mitglieder haben. Die derzeit fixierte Mehrheit der Professoren (50 Prozent der Mitglieder plus ein weiteres Mitglied) fällt, sie haben künftig nur die Hälfte der Mitglieder. Dafür erhalten die Vertreter des akademischen Mittelbaus (z.B. Assistenten) gleich viele Mitglieder wie Studenten. Derzeit stellen Studenten 25 Prozent der Senatsmitglieder, der Mittelbau den Rest. Ein 18-köpfiger Senat besteht demnach auch neun Professoren, je vier Mittelbau- und Studentenvertretern und einem Vertreter des allgemeinen Personals (bei 26 Mitgliedern beträgt die entsprechende Verteilung 13/6/6/1).

UNI-RAT: Offen ist noch, wer die von der Republik zu ernennenden Mitglieder bestellt. Derzeit werden sie von der Regierung entsendet, Wissenschaftsminister Johannes Hahn (V) will selbst dafür verantwortlich sein. Der ursprüngliche Plan, die "Sperrklausel" für Ex-Politiker abzuschaffen, wurde fallen gelassen. Ehemalige Politiker bzw. Parteifunktionäre müssen weiterhin vier Jahre warten, bis sie zum Uni-Rat bestellt werden können. Weiterhin kein Mitbestimmungsrecht erhalten die Betriebsräte im Uni-Rat, die bekommen aber ein Antragsrecht bei Tagesordnungspunkten, die den Betriebsrat betreffen.

LEITUNG VON ORGANISATIONSEINHEITEN: Diese war bisher Professoren vorbehalten. Künftig sollen auch andere Uni-Lehrer ("Mittelbau") damit betraut werden können.

BEFRISTETE PROFESSUREN: Den Unis wird die einmalige Möglichkeit eingeräumt, 20 Prozent ihrer Habilitierten zu befristeten Professuren ("§ 99-Professuren") aufzuwerten, die Laufzeit der Befristung kann von zwei auf sechs Jahre angehoben werden.

BERUFUNGSVERFAHREN: Bisher vier Gutachter, davon zwei extern, nötig - künftig reichen mindestens zwei, davon mindestens ein externer Gutachter.

HABILITATION: Bisher war dafür der Nachweis einer "hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten" nötig. Künftig müssen die didaktischen Fähigkeiten durch eine durchgehende mehrjährige qualifizierte Lehrtätigkeit nachgewiesen werden.

GESTALTUNGSVEREINBARUNG: Der Wissenschaftsminister kann zwei Prozent des Uni-Budgets als Reserve einbehalten und "bedarfsorientiert" durch jährliche Gestaltungsvereinbarungen mit den Unis, z.B. für die Initiierung neuer wissenschaftlicher Entwicklungen, Verbesserungen der Betreuungsrelation, etc. vergeben. Hahn hat beschlossen, ein Prozent (rund 22 Mio. Euro) über den Wissenschaftsfonds FWF an die Unis zu vergeben, ein weiteres Prozent wird für Notfälle (z.B. Brand) einbehalten. 

STUDIENGEBÜHREN-ERSATZ: Die Unis erhalten von 2009 bis 2013 jährlich 157 Mio. Euro als Ersatz für den Entfall der Studiengebühren. Aufgeteilt wird dieses Geld nach einem Verteilungsschlüssel, der auch die Zahl der prüfungsaktiven Studenten berücksichtigt.

DIENSTPFLICHT FÜR MEDIZINISCHE UNIVERSITÄTEN: Angehörige von Instituten für Gerichtsmedizin müssen künftig im Rahmen ihrer Dienstpflicht Obduktionen durchführen, bisher haben sie das vielfach als private Gutachter gemacht. An den medizinischen Universitäten ist die Arbeitsaufteilung wie folgt geregelt: 70 Prozent ihrer Arbeitszeit müssen die Uni-Angehörigen in der klinischen Versorgung, 30 Prozent für Forschung und Lehre aufwenden. (apa/red, derStandard.at, 9. Juni 2009)