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Freies Studium wird ab Sommersemester 2009 für 70 Prozent der Studierenden Realität.

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Wien - Wissenschaftsminister Johannes Hahn hat am Donnerstag den Entwurf für eine Novelle zur Studienbeitragsverordnung in Begutachtung geschickt, die die Details für die neuen Ausnahmeregelungen enthält. Bereits vor einigen Wochen hatte Hahn gegenüber derStandard.at einige Details genannt. In den Erläuterungen zum Entwurf sind auch die Nachweise angeführt, die dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrags beizulegen sind. Basierend darauf sollen in einem Rundschreiben an die Universitäten noch konkretere Erläuterungen zu den notwendigen Nachweisen erfolgen, hieß es im Büro Hahns.

70 Prozent befreit

Mit der vor der Wahl beschlossenen Novelle zum Universitätsgesetz (UG) wurden die Ausnahmen für die Studiengebühren deutlich ausgeweitet. Diese Neuregelung werde dazu führen, dass ab dem Sommersemester 2009 von den rund 215.000 österreichischen und ihnen gleichgestellten Studenten rund 70 Prozent keinen Studienbeitrag mehr entrichten müssen, heißt es in dem Entwurf.

Künftig müssen Österreicher und ihnen Gleichgestellte, EU-Bürger sowie Konventionsflüchtlinge, die innerhalb der Mindeststudiendauer plus einer Toleranzzeit von zwei Semester studieren, keine Gebühren bezahlen. Studiert man länger, muss man 363,36 Euro im Semester berappen, außer man fällt unter eine der neuen Ausnahmeregeln: Befreit sind unter anderem jene "Langzeitstudenten", die durch Präsenz- oder Zivildienst, Krankheit oder Schwangerschaft mehr als zwei Monate am Studium gehindert waren, sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag widmen mussten oder zu mindestens 50 Prozent behindert sind.

Berufstätige zahlen nichts

Auffallend beim Entwurf ist, dass Studierende, deren Einkommen den 14-fachen Betrag der "Geringfügigkeitsgrenze" (349,01 Euro pro Monat) übersteigt, auch nach Überschreiten der Mindeststudiendauer keinen Beitrag zahlen müssen. Das heißt, Berufstätige könnten ewig studieren ohne zu zahlen. Eine Sprecherin des Wissenschaftsministers bestätigt das gegenüber derStandard.at, eine zeitliche Frist wurde im Entwurf nicht festgeschrieben. Inwiefern es zur Gefahr für Unis werden könnte, wenn viele dann jahrelang inskribiert sind, will sie noch nicht abschätzen: "Das war auch nicht die Idee unseres Ministeriums, sondern jener, die den Antrag auf Abschaffung eingebracht haben", meint sie in Richtung SPÖ, FPÖ und Grüne. Jetzt warte man erst einmal auf die Rückmeldungen zum Entwurf ab.

Im Verordnungsentwurf werden nun folgende Details dazu geregelt:

  • Außerordentliche Studenten müssen auf jeden Fall den Studienbeitrag von 363,36 Euro entrichten.
  • Die Mindeststudiendauer gilt bei Diplomstudien für die einzelnen Studienabschnitte, bei Bachelor-, Master und PhD-Studien auf die gesamte Dauer des betreffenden Studiums (weil es in der neuen Studienarchitektur keine Unterteilung in Abschnitte gibt).
  • Bei einem Wechsel des Studienstandorts werden bereits absolvierte Semester bei der Mindeststudiendauer mitgezählt. Auch bei einer fachgleichen Fortsetzung eines nicht abgeschlossenen Diplomstudiums in einem Bachelorstudium zählen die bis dahin im Diplomstudium zurückgelegten Semester.
  • Bei einem Wechsel des Unterrichtsfachs beginnt die Semesterzählung für die Mindeststudiendauer wieder bei eins.
  • Wird ein Abschnitt des Diplomstudiums in der Mindestzeit abgeschlossen, darf man im darauffolgenden Abschnitt um ein weiteres Semester länger brauchen, ohne Gebühren zu zahlen. Dies gilt aber nicht für Bachelor- und Masterstudien (weil es sich dabei um in sich abgeschlossene Studien handelt).
  • Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden berücksichtigt, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters dafür verwendet werden. Wurde der Präsenz- oder Zivildienst in einem bereits abgeschlossenen Studienabschnitt oder Bachelor- bzw. Masterstudium absolviert, so bleibt er unberücksichtigt.
  • Bei Studenten, die zu mehreren Studien zugelassen sind - gleich ob an derselben oder einer anderen Uni - ist die Gebühr fällig, sobald in einem Studium Beitragspflicht entsteht.
  • Dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrags müssen grundsätzlich folgende Nachweise beiliegen: bei Präsenz- und Zivildienst die Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur; bei Behinderung von mehr als zwei Monaten durch Krankheit oder Schwangerschaft: Bestätigung durch einen Facharzt; bei überwiegender Betreuung von Kindern: Meldezettel des Kindes und des betreuenden Studierenden sowie eidesstattliche Erklärung des betreuenden Studierenden; bei Erwerbstätigkeit: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes; bei Behinderung: Behindertenpass des Bundessozialamtes.

Die Regelung über den doppelten Studienbeitrag für Studierende aus Nicht-EWR-Ländern in der Höhe von 726,72 Euro ist entfallen, diese zahlen mit der neuen Regelung nur mehr den einfachen Betrag. Die Begutachtungsfrist läuft nach Auskunft des Ministeriums bis 19. Dezember 2008. Die Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten. Das heißt, die neue Regelung ist ab dem Sommersemester 2009 wirksam. Die bürokratische Abwicklung ist laut der Ministersprecherin noch nicht geklärt. (APA/lis, derStandard.at, 27. November 2008)