Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Sammelbeschwerden gegen den ORF-Beitrag von allen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen die neue Haushaltsabgabe sei ein anderer Rechtsweg als ein direkter Antrag beim VfGH auf Gesetzesprüfung zum Beitrag zumutbar, sagt das Höchstgericht. Insgesamt 331 Personen, von denen die Mehrheit nach eigenen Angaben kein Fernsehgerät besitzt, hatten sich mit einem sogenannten Individualantrag auf Gesetzesprüfung an den VfGH gewendet.

Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer den längeren Rechtsweg gegen den ORF-Beitrag einschlagen müssen und sich nicht direkt an das Höchstgericht wenden können. Dieser Rechtsweg führt über einen Bescheid der ORF-Beitragstochter ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) zum Bundesverwaltungsgericht und dann erst zu Höchstgerichten.

ORF-Beitrag nach Aufhebung der GIS wegen Ausnahmen für Streaming

Inhaltlich hat sich der Verfassungsgerichtshof nicht zu den Beschwerden geäußert, wonach der Beitrag nach Ansicht der Beschwerdeführer verfassungswidrig sei. Das Höchstgericht selbst hat aber 2022 festgestellt, dass die Ausnahmen von der GIS-Gebühr für wesentliche Nutzungsmöglichkeiten wie Streaming verfassungswidrig seien. Die Höchstrichter haben die Bestimmungen über die GIS aufgehoben, ÖVP und Grüne reagierten darauf mit dem ORF-Beitrag unabhängig vom Empfang.

Kuverts mit Logo OBS
Verfassungsgerichtshof lehnt Beschwerden gegen ORF-Beitrag ab.
Harald Fidler

Anträge an Höchstgericht nur ausnahmsweise

Individualanträge seien nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, erklärt das Höchstgericht zu der Sammelbeschwerde. Nur wenn diese erfüllt sind, kann der VfGH solche Anträge inhaltlich prüfen. Unter anderem dürfe es für die Antragsteller keinen anderen zumutbaren Rechtsweg geben, auf dem sie die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend machen können.

Im vorliegenden Fall könnten die Antragsteller aber bei einer Zahlungsaufforderung von der OBS einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags ("Haushaltsabgabe") verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen. Gegen einen solchen Bescheid könnten sie dann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlegen, dessen Entscheidung wiederum beim Verfassungsgerichtshof mit der Begründung angefochten werden kann, dass der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei auch das Bundesverwaltungsgericht befugt, das ORF-Beitragsgesetz beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Fazit der Höchstrichter: "Der Individualantrag war daher zurückzuweisen." (fid, 4.7.2024)