Im Personenstandsregister sind in Österreich unterschiedliche Daten von Personen erfasst. Neben dem Namen, Geburtstag und -ort findet sich dort auch die Eintragung des Geschlechts. Die erste Datenerfassung erfolgt mit der Geburt einer Person und damit auch die Festlegung des Geschlechts. Was aber, wenn diese Eintragung im Nachhinein nicht mehr richtig ist? Wie kann man diese ändern lassen?

Der Personenstand und Änderungen im Personenstandsregister

Gemäß § 1 Personenstandsgesetz (PStG) ist der Personenstand die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Diese Stellung umfasst insbesondere die Geburt, die Eheschließung und vergleichbare Partnerschaftsmodelle sowie den Todesfall. Der Personenstand gibt also vereinfacht gesagt Auskunft darüber, ob eine Person ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet oder ein hinterbliebener eingetragener Partner ist beziehungsweise in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird festlegen müssen, wer über Geschlechtsidentitäten zu entscheiden hat und aufgrund welcher Beweise.
IMAGO/Christoph Hardt

Eingetragen sind diese Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Sofern die eingetragenen Daten unrichtig geworden sind, sind diese zu ändern. Dies ist relativ häufig der Fall bei Namensänderungen aufgrund einer Eheschließung. In so einem Fall ist der Behörde die Heiratsurkunde zu übermitteln, aus der die Änderung hervorgeht.

Änderung der Geschlechtseintragung nach den Höchstgerichten

Während die oben erwähnte Änderung des Namens sich relativ einfach durch eine Heirats- oder Partnerschaftsurkunde nachweisen lässt, so ist die Unrichtigkeit einer Geschlechtseintragung durchaus schwieriger nachzuweisen. Das PStG trifft hier aber keine Unterscheidung zwischen dem zu ändernden Datum und dem erforderlichen Nachweis, sondern legt allgemein fest, dass unrichtig gewordene Eintragungen zu ändern sind und dass Eintragungen aufgrund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen sind.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0032 mit Verweis auf sein Judikat vom 30.09.1997, 95/01/0061) ist die Voraussetzung zur Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht, welches aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel ist und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck kommt. Schwerwiegende operative Eingriffe, wie etwa die Entfernung primärer Geschlechtsmerkmale, sind nicht notwendig. Für das dennoch geforderte Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht und der deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts sei laut VwGH die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig.

Im Jahr 2018 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sich mit der Geschlechtsidentität aus grundrechtlicher Sicht auseinandergesetzt und in seinem Erkenntnis (VfSlg 20.258/2018) festgehalten, dass die geschlechtliche Identität und Selbstbestimmung grundrechtlich geschützt ist. Dabei hat er sich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berufen, welcher bereits klargestellt hatte, dass das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Person (Art 8 EMRK) unter anderem die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz stellt und dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet ist. Die geschlechtliche Identität bezieht sich dabei auf einen besonders sensiblen Bereich des Privatlebens einer Person. Dieses Grundrecht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Personen nur jene Geschlechtszuschreibung durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entspreche. Kurz gesagt hat jede Person das Recht, dass ihre geschlechtliche Identität staatlich akzeptiert und geschützt wird.

Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) hat sich kürzlich ebenso mit der Änderung von Geschlechtseintragungen befasst, nachdem die Erstbehörde – in Anlehnung an die VwGH-Judikatur – ein Sachverständigengutachten für die Änderung der Geschlechtseintragung verlangte. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten VfGH-Judikatur hat das VwG jedoch entschieden, dass es nicht dem Grundrecht entspreche, wenn die Geschlechtszuordnung durch einen Dritten erfolgen müsste, etwa durch einen Sachverständigen. Vielmehr sei es jeder Person selbst überlassen, durch bloße Willenserklärung eine selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität vorzunehmen. Nachdem im Verwaltungsrecht die Freiheit der Beweismittel Anwendung findet, können Behörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich frei entscheiden, welche Beweise sie zur Feststellung eines Sachverhalts benötigen und wie sie die unterschiedlichen Beweismittel gegebenenfalls werten. Nachdem in dem gegenständlichen Verfahren eine selbstbestimmte Erklärung der Person betreffend ihre Geschlechtsidentität abgegeben wurde und auch ein Zeuge glaubhaft diese Erklärung bekräftigte, hat das Verwaltungsgericht die Änderung der Geschlechtseintragung verfügt. Gegen diese Entscheidung wurde von der Behörde Amtsrevision erhoben und wird nunmehr der VwGH darüber zu entscheiden haben.

Fazit

Die Entscheidung des Höchstgerichts in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten. Der VwGH wird am Ende des Tages festlegen müssen, wer über Geschlechtsidentitäten zu entscheiden hat und aufgrund welcher Beweise. Wie die Behörde in ihrem Rechtsmittel richtig ausführt, kann die Geschlechtseintragung durchaus Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche haben, wie etwa Wehrpflicht, Pension oder rechtlich verankerte Förderungen, die auf bestimmte Geschlechter abstellen. (Eva Erlacher, 4.7.2024)