Die Elektromobilität nimmt in Österreich weiterhin rasant Fahrt auf. Dies ist neben den umwelt- und klimapolitischen Aspekten auch insbesondere auf umfassende Abgabenvorteile zurückzuführen, die sowohl für Dienstgebende als auch für Dienstnehmer:innen durchaus attraktive Möglichkeiten zu steuerschonenden Entlohnungsalternativen darstellen und somit zur Steigerung der Arbeitgeber:innenattraktivität beitragen.

Worauf ist bei E-Autos für Dienstnehmende zu achten?
IMAGO/Rolf Poss

Möchte der Dienstgebende oder die Dienstgebende sämtliche Kosten für ein an Dienstnehmer:innen überlassene Elektrofahrzeuge übernehmen, ist abgabenrechtlich auf folgende Punkte zu achten.

Finanzierung eines Elektrofahrzeugs mittels Gehaltsumwandlung

Damit die Zurverfügungstellung eines E-Fahrzeugs eine Entlohnungsalternative darstellt, kann eine Gehaltsumwandlung vereinbart werden. Eine Gehaltsumwandlung liegt etwa dann vor, wenn Dienstnehmer:innen anstelle eines vorher gewährten Geldbezugs oder einer geplanten Lohnerhöhung von Dienstgebenden ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen.

Diese Umwandlung darf aber nur dann erfolgen, wenn der oder die betroffene Dienstnehmer:in bereits über dem Mindestgehalt des auf ihn oder sie zutreffenden Kollektivvertrages entlohnt wird. Außerdem darf er oder sie durch die nicht stattfindende Lohnerhöhung nicht in eine Unterentlohnung nach dem Kollektivvertrag rutschen.

Außerdem bedarf es einer schriftlichen Änderung des Dienstvertrags, mit der das monatliche Bruttoentgelt des oder der Dienstnehmenden für einen vorab vereinbarten Zeitraum um die vereinbarte Nutzungsgebühr für das Elektrofahrzeug reduziert wird (Abzug vom Bruttoentgelt). Dadurch reduziert sich die Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. Durch das am Lohnzettel verringerte Einkommen fällt auch weniger Lohnsteuer an.

Diese Sonderregelung für Elektrofahrzeuge, die ausdrücklich in der Sachbezugswerte-Verordnung festgelegt ist, stellt einen Vorteil im Vergleich zur Anschaffung und Zurverfügungstellung von Verbrennern dar. Darüber hinaus trägt sie – neben Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaspekten – wesentlich zur Steigerung der Attraktivität des Erwerbs von Elektrofahrzeugen durch Dienstgebende bei, da die Zurverfügungstellung emissionsfreier Fahrzeuge zu keiner Erhöhung der Personalkosten führt.

Aber Achtung: Ein Kostenbeitrag des oder der Dienstnehmenden zur Finanzierung eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor ist stets in Form eines Abzugs vom Nettolohn zu leisten! Eine Gehaltsumwandlung wie bei den Elektrofahrzeugen mit der entsprechenden Abgabenerleichterung ist in diesem Fall nicht zulässig beziehungsweise würde von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert werden und daher zu einem erheblichen Nachzahlungsrisiko führen.

Laden des Elektrofahrzeugs direkt bei Dienstgebenden

Das unentgeltliche Aufladen von Elektrofahrzeugen direkt bei Dienstgebenden führt aufgrund der ausdrücklichen Regelung in der Sachbezugswerte-Verordnung zu keiner Erhöhung des Bruttolohns (in der Höhe des monatlichen Aufladewerts) und damit zu keiner erhöhten Abgabenbelastung. Unerheblich ist dabei auch, ob das Elektrofahrzeug dem oder der Dienstgebenden oder Dienstnehmenden gehört oder ob in der Nähe des Unternehmens eine kostenlose öffentliche Lademöglichkeit besteht.

Ersatz der Ladekosten an öffentlicher Ladestation

Bei Dienstnehmenden ist keine steuerpflichtige Einnahme anzusetzen, wenn Dienstgebende die Kosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen tragen oder erstatten. Dies gilt auch, wenn das E-Auto den Dienstgebenden gehört, aber auch privat genutzt werden kann. Die Kosten des Aufladens an der öffentlichen Ladestation müssen jedoch belegmäßig nachgewiesen werden.

Soweit ein eindeutiger Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, durch den Beleg nicht möglich ist, reicht es aus, glaubhaft zu machen, dass es sich um das entsprechende Auto handelt. Wie diese Glaubhaftmachung im Detail erfolgen kann und wie nachgewiesen werden soll, dass es sich beim geladenen Elektrofahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug des oder der Dienstgebenden handelt, ist derzeit vom Finanzministerium (BMF) noch nicht klargestellt worden und könnte daher im Falle einer etwaigen Prüfung ein potenzielles Nachzahlungsrisiko darstellen. Ob zusätzliche Nachweise, wie etwa die Eingabe des Kennzeichens an der Ladesäule, als Beleg ausreichen, hängt bis zu einer Klarstellung durch das BMF wohl noch von der Überzeugtheit des oder der jeweiligen Prüfer:in ab.

Ersatz der Ladekosten an privater Ladestation

Das Aufladen des Fahrzeugs an einer privaten Ladeeinrichtung ("Wallbox") ist nur dann abgabenfrei und erhöht somit nicht den Bruttolohn, wenn:

Der oder die Dienstgebende kann auch die Kosten für die Anschaffung einer Ladestation für den Privathaushalt des oder der Dienstnehmenden übernehmen, ohne dass dabei von einem lohnwerten Vorteil – also einer Erhöhung des Bruttolohns – ausgegangen wird. Dieser Kostenbeitrag beziehungsweise gänzliche Kostenersatz der Anschaffung ist aber auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Sind die Anschaffungskosten höher, ist der Betrag über 2.000 Euro mit den jeweiligen Abgaben abzurechnen und führt damit zu einem sogenannten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der den Bruttolohn erhöht.

Voraussetzung für die Abgabenbefreiung der Anschaffungskosten ist neben der betraglichen Begrenzung auch, dass dem oder der Dienstnehmer:in bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wallbox ein E-Auto überlassen worden sein muss und die Ladestation für das Laden des Elektrofahrzeugs des oder der Dienstgebenden vorgesehen ist.
Achtung: Erfolgt die Anschaffung der Wallbox zeitlich vor der Überlassung des E-Autos, wird dieser Vorgang als privat veranlasste Anschaffung gewertet und der Freibetrag kann nicht beansprucht werden.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für E-Mobilität bieten steuerschonende Möglichkeiten für Entlohnungsalternativen zur Mitarbeiter:innenmotivation und Mitarbeiter:innenbindung, erfordern jedoch offensichtlich genaue Kenntnisse der Regelungen und Ausnahmen. Eine sorgfältige Planung sowie Beratung sind daher empfehlenswert, um die bestmöglichen finanziellen und rechtlichen Entscheidungen – sowohl für Dienstgebende als auch für Dienstnehmende – zu treffen. (Thomas Neumann, 1.7.2024)