Fußgänger vor einem Rabattschild in einer Berliner Fußgängerzone.
Angeblich befristete Sonderangebote können die Kundschaft zu einer schnellen Kaufentscheidung drängen.
EPA/FILIP SINGER

Im Gastbeitrag erklärt Jurist Michael Froner, worauf Unternehmen bei Rabattaktionen rechtlich achten müssen.

Rabattaktionen sind ein beliebtes Mittel, um Kunden anzuziehen und den Umsatz zu steigern. Aber was passiert, wenn eine befristete Rabattaktion verlängert wird? Unternehmer sollten die wettbewerbsrechtlichen Aspekte und die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verlängerung von Aktionen im Auge behalten, um mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Grundsätzlich sind Rabattaktionen ein zulässiges Mittel zur Kundenwerbung. Allerdings kann ihre Verlängerung unlauter sein und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Eine irreführende und damit unzulässige Geschäftspraktik ist zum Beispiel die unrichtige Behauptung, dass ein Produkt nur für eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sei, um Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten.

Die Verlängerung einer Rabattaktion über den angekündigten Zeitraum hinaus kann als irreführend und somit wettbewerbswidrig eingestuft werden, wenn bei der ursprünglichen Bewerbung der Aktion der unrichtige Eindruck eines befristeten Angebots erweckt wird, was die Kundschaft zu einer schnellen Kaufentscheidung drängt. Das gilt unabhängig davon, ob die Verlängerung schon anfänglich geplant war oder die Entscheidung erst später getroffen wird, etwa wegen des wirtschaftlichen Erfolgs der Aktion. Entscheidend ist nur, ob die ursprüngliche Ankündigung den Kunden zu einer Entscheidung verleitet hat, die er sonst nicht getroffen hätte.

Klare Urteile

Die österreichische Rechtsprechung hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Bewerbung einer befristeten Rabattaktion als irreführend und somit wettbewerbswidrig gilt, wenn die gleichen Konditionen ohne Unterbrechung weiter gewährt werden (zum Beispiel beim Entfall der Grundgebühr bei Telekommunikationsverträgen). Den Werbenden muss kein Verschulden treffen, um für den irreführenden Charakter einer Geschäftspraxis verantwortlich gemacht werden zu können.

Eine Ankündigung der Verlängerung vor Ablauf des ursprünglichen Aktionszeitraums kann das Risiko der Wettbewerbswidrigkeit zwar verringern, allerdings ist der Zeitpunkt der Ankündigung entscheidend. Wenn die Verlängerung zu kurzfristig vor Ablauf der ursprünglichen Aktion bekanntgegeben wird, könnte das weiterhin als irreführend angesehen werden. Eine rechtzeitige Ankündigung kann jedoch die Transparenz erhöhen und das Risiko minimieren.

Ein Verlängerungsvorbehalt kann das Risiko einer Irreführung ebenfalls mindern, jedoch muss dieser klar und deutlich bei der ursprünglichen Ankündigung der Aktion kommuniziert werden. Ein solcher Vorbehalt allein reicht jedoch möglicherweise nicht aus, um eine Wettbewerbswidrigkeit vollständig auszuschließen, da der unrichtige Eindruck eines befristeten Angebots abhängig von der Deutlichkeit und Sichtbarkeit des aufklärenden Hinweises bestehen bleiben könnte.

Rechtliche Risiken

Die Verlängerung von befristeten Rabattaktionen birgt wettbewerbsrechtliche Risiken. Unternehmer sollten daher sorgfältig abwägen, ob eine Verlängerung sinnvoll und rechtlich zulässig ist. Eine rechtzeitige und transparente Ankündigung sowie klare Vorbehalte können das Risiko einer Wettbewerbswidrigkeit zwar verringern, bieten jedoch keinen vollständigen Schutz.

Ein verantwortungsbewusster Umgang mit Rabattaktionen fördert nicht nur die Rechtssicherheit, sondern stärkt auch das Vertrauen der Kunden und die Glaubwürdigkeit des Unternehmens. (Michael Froner, 26.6.2024)