Die Witwenpension in Österreich ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt wird. Sie soll den Unterhalt der Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten sicherstellen. Schließt eine Witwe eine neue Ehe, gebührt ihr grundsätzlich eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen Betrags der monatlichen Witwenpension (was dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag entspricht), auf die sie zum Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

Wird diese (neue) Ehe der Witwe unter anderem durch Scheidung aufgelöst, lebt der Anspruch auf die Witwenpension auf Antrag wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist. Der Anspruch lebt jedoch frühestens zweieinhalb Jahre nach dem Erlöschen wieder auf. Wie sich im Folgenden zeigt, lässt sich dieser Vorgang erstaunlich oft wiederholen.

Zwölfmal vom selben Mann geschieden

Der OGH beschäftigte sich zuletzt mit einem ungewöhnlichen Fall (10ObS108/23i). Der Antrag einer Frau auf Wiederaufleben ihrer Witwenpension wurde nach ihrer zwölften Scheidung von ihrem zweiten Mann abgelehnt. Die Klägerin, die nach dem Tod ihres ersten Ehemannes im November 1981 eine Witwenpension bezog, heiratete im Oktober 1982 erneut und ließ sich seitdem insgesamt zwölfmal von demselben Mann scheiden, zuletzt im Mai 2022. Trotz der wiederholten Scheidungen lebte das Paar durchgehend zusammen und führte einen gemeinsamen Haushalt.

Nach der zwölften Scheidung war Schluss.
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Nach den ersten elf Scheidungen gewährte die Pensionsversicherungsanstalt der Klägerin jeweils die Witwenpension und eine Abfertigung nach jeder erneuten Heirat. Auch nach der letzten Eheschließung im November 2019 erhielt die Klägerin eine Abfertigung der Witwenpension. Doch der erneute Antrag auf Witwenpension im Mai 2022 wurde von der Versicherungsanstalt im September 2022 abgelehnt. Die Begründung lautete, dass die zwölfte Scheidung eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Scheidungsrechts darstelle.

Die Klägerin reichte daraufhin Klage ein und forderte ab August 2022 die Witwenpension in gesetzlichem Ausmaß. Sie argumentierte, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Witwenpension gegeben seien. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht anzunehmen, da die Höhe der Abfertigungen genau der Wartezeit von zweieinhalb Jahren entspreche und der Pensionsversicherungsanstalt kein Schaden entstanden sei. Zudem wäre der Anstalt sogar eine höhere Belastung entstanden, hätte sie nach dem Tod ihres ersten Mannes nicht wieder geheiratet. Die Versicherungsanstalt argumentierte, dass die Klägerin seit 1982 durchgehend mit ihrem zweiten Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe und somit keine tatsächliche Zerrüttung der Ehe vorliege. Die wiederholten Scheidungen dienten allein dazu, die Witwenpension weiterhin zu beziehen und seien daher rechtsmissbräuchlich.

Scheidungen rechtsmissbräuchlich genutzt

Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Ehe der Klägerin und ihres Mannes nie unheilbar zerrüttet war. Eine tatsächlich vorliegende, unheilbare Zerrüttung der Ehe ist in Österreich jedoch für eine Scheidung eine notwendige Voraussetzung. Die Scheidungen und erneuten Eheschließungen dienten lediglich dem Zweck, die Voraussetzungen für die Witwenpension zu erfüllen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und betonte, dass die Klägerin durchgehend eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem zweiten Mann führte und die Scheidungen rechtsmissbräuchlich genutzt habe, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Die wiederholte Ausübung des Scheidungsrechts allein zum Zweck des Bezugs der Witwenpension und der steuerlich begünstigten Abfertigungen sei missbräuchlich.

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) als unzulässig zurückgewiesen. Der OGH stellte fest, dass die Klägerin die Scheidungen und Wiederverheiratungen allein zur Umgehung gesetzlicher Regelungen und zum finanziellen Vorteil nutzte. Die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung seien nicht erfüllt gewesen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nie aufgehoben war und keine unheilbare Zerrüttung vorlag. (Helena Marko, Anna Büchel, 28.6.2024)