René Benko
Die Familie von Signa-Gründer René Benko hat zwei Privatstiftungen.
APA/GEORG HOCHMUTH

Innsbruck/Wien – Nachdem der Masseverwalter im Konkursverfahren über das persönliche Vermögen von Signa-Gründer René Benko Klage sowie eine einstweilige Verfügung gegen Benkos Mutter Ingeborg als Erststifterin zweier Privatstiftungen eingebracht hatte, liegt nun eine erste Entscheidung vor: Das Landesgericht Innsbruck habe die einstweilige Verfügung bewilligt, Benkos Mutter dürfe damit ihre Stifterrechte nicht mehr in dem Ausmaß ausüben, hieß es seitens der klagenden Anwälte.

Dies bedeute konkret, dass sie keine Änderungen an den Stiftungserklärungen bzw. den beiden Stiftungsstatuten mehr durchführen dürfe, erklärte Rechtsanwalt Daniel Tamerl von der Innsbrucker Kanzlei CHG, der auch Masseverwalter Andreas Grabenweger angehört und die die Zivilklage in seiner Vertretung eingebracht hatte, vor Journalisten am Mittwoch in Innsbruck. Dies sei Ingeborg Benko ab sofort untersagt, sofern sie dies in "Abstimmung mit Dritten", also wie vermutet mit ihrem Sohn, durchführe. Die Entscheidung betreffe die Laura-Privatstiftung mit Sitz in Innsbruck sowie die Ingbe-Stiftung im Liechtensteiner Vaduz.

Die einstweilige Verfügung sei ab sofort in Kraft, die Mutter Benkos könne gegen die nunmehr eingeschränkte Befugnis auf Ausübung ihrer Rechte berufen. Die einstweilige Verfügung betreffe aber nur jenen Teil der Klage, der sich auf die Unterlassung der Ausübung der Stifterrechte durch Benkos Mutter bezieht. Den zweiten Teil der Klage, nämlich dass die Stifterrechte dem Insolvenz- bzw. Masseverwalter zukommen sollen, hingegen nicht. Dies müsse im Hauptverfahren ausjudiziert werden und werde – bis es durch sämtliche Instanzen gegangen ist – "wahrscheinlich Jahre" dauern. "Ich rechne damit erst in drei oder vier Jahren", erklärte Masseverwalter Grabenweger.

Kein direkter Zugriff für Masseverwalter

So weit die vorerst schlechte Nachricht für die Benko-Seite, aber es gibt offenbar auch eine gute: Auf den "Stiftungszweck" der beiden Stiftungen habe diese rechtliche Auseinandersetzung vorerst keine Auswirkungen, der Masseverwalter habe weiter keinen direkten Zugriff. So lange jedenfalls nicht, bis die Zivilrechts-Causa rechtskräftig entschieden ist. Der Stiftungszweck lautet nach Angaben von Tamerl, Grabenweger und Kanzleigründer Dietmar Czernich: Versorgung der Angehörigen. Und obwohl René Benko – im Gegensatz zu seiner Mutter – weder als Begünstigter der einen noch der anderen Stiftung aufscheint, vermutet man, dass er dies quasi über den Umweg seiner Mutter doch ist.

"Unsere Behauptung lautet, dass Benko weisungsbefugt gegenüber seiner Mutter ist. Seine Mutter muss das aufgrund einer internen Vereinbarung machen. Da braucht es gar keine schriftliche Vereinbarung, das kann mündlich gemacht worden sein. Für uns ist aber das Weisungsrecht auf den Masseverwalter übergegangen", erklärte Czernich. Letzterer Punkt werde aber erst nach Rechtskraft des Hauptverfahrens entschieden sein. Dies müsse ausgefochten werden, vorerst könne man in Bezug auf die Stiftungen von einem "Einfrieren" reden. Dieses Einfrieren bedeute aber nicht, dass die Begünstigten – und laut den Anwälten mutmaßlich auch Benko selbst – inzwischen nicht weiter "bedacht werden" können. Was nicht ganz unwesentlich ist, schließlich vermute man, dass allein in der Laura-Privatstiftung, benannt nach Benkos Tochter, Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich geparkt sind.

Der Kreditschutzverband KSV1870 in Tirol sprach indes in einer Reaktion von einem "Etappenerfolg" für den Insolvenzverwalter. "Für die Gläubiger ist dies eine gute Nachricht", meinte Leiter Klaus Schaller. Ohne die nunmehrige Einstweilige Verfügung hätte Benkos Mutter Veranlassungen treffen können, die einen späteren Zugriff auf das Vermögen der Laura Privatstiftung erschwert bzw. gar unmöglich gemacht hätten. Dennoch sei es noch ein "sehr weiter - und mit Unsicherheiten behafteter - juristischer Weg", bis allenfalls Vermögen der Laura Privatstiftung als "Haftungsfonds für die Gläubiger" Benkos zur Verfügung stehe, verwies Schaller auf den Instanzenzug im Hauptverfahren, der sehr wahrscheinlich ausgeschöpft werde.(APA, 19.6.2024)