Viele Paare entscheiden sich gegen eine Ehe. Oft wird dennoch in der Partnerschaft gemeinsam gewirtschaftet, eine Immobilie gekauft oder eine Familie gegründet. Sozusagen "eheähnlich", aber ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Ehe. Immer wieder stellt sich die Frage, was gilt dann bei der Trennung? Eine Lebensgemeinschaft ist zwar kein rechtsfreier Raum, die (gesetzlichen) Regeln der Ehe kommen nicht zu Anwendung. Das führt oft zu Verwirrung. Man möchte aber Menschen nicht die Regeln eines Vertrages (Ehe) aufzwingen, den sie offenbar nie abschließen wollten. Eine "De facto"-Ehe gibt es nicht. In manchen Fällen kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein.

Ehe und Lebensgemeinschaften: Gibt es Gemeinsamkeiten?

Rechtlich kurz gesagt: wenige. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit gewisse Punkte herausgearbeitet, wann rechtlich eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Im Wesentlichen wird dabei auf drei Kriterien abgestellt. Gibt es eine (beabsichtigte) länger andauernde Wohn/Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, geht man im rechtlichen Sinn von einer Lebensgemeinschaft aus.

Häufig gehen Menschen davon aus, dass wenn sie sehr lange in einer "eheähnlichen" Gemeinschaft gelebt haben, sie bei der Auflösung dieser Partnerschaft im Grunde die gleichen Ansprüche gegeneinander haben, wie wenn eine Ehe aufgelöst wird. Das ist aber nicht richtig. Eine Lebensgemeinschaft ist jederzeit, einseitig auflösbar. Bei einer Ehe ist das anders. Aus einer Lebensgemeinschaft kann auch kein Unterhaltsanspruch abgeleitet werden. Außerdem besteht, anders als in der Ehe, keine Treue oder Beistandsverpflichtung.

Ein Mann und eine Frau liegen auf einem Sitzsack
Was ist in einem Partnerschaftsvertrag sinnvoll zu regeln?
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In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. In der Lebensgemeinschaft ist das anders. Ein wichtiger Unterschied zu Ehe ist auch, dass man bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch darauf hat, dass gemeinsames Vermögen aufgeteilt wird. Das heißt, dass jede Person auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer oder Eigentümerin dessen bleibt, was während des Zusammenlebens angespart wurde. Das kann sich für manche fairer anfühlen als für andere. War beispielsweise eine Person lange Jahre bei den Kindern zu Hause und hat kein eigenes Geld verdient, während die andere Person außer Haus erwerbstätig war und damit den Kredit für die Wohnung bezahlt hat, ist das für die Person, der dann die Wohnung allein gehört (wirtschaftlich) wesentlich besser.

Was kann in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden?

Vorweg, was nicht sinnvoll ist, sind sehr persönliche Aspekte der Beziehung wie zum Beispiel die sexuelle Beziehung (bestimmte Häufigkeit von sexuellen Kontakten, Familienplanung, bestimmte Freizeitgestaltungen oder ähnliches) zu regeln. Nicht möglich ist es weiter, pauschal einfach auf alle Bestimmungen des Eherechts zu verweisen. Wer diese wünscht, kann ja heiraten.

Unterhalt

Gerade in langen Partnerschaften, vielleicht mit Kindern, wo eine Person beruflich zurücksteckt, können Vereinbarungen zum Unterhalt nach Auflösung der Lebensgemeinschaft zum Ausgleich von beruflichen Nachteilen fair sein. Wird eine monatliche Zahlung vereinbart, könnte man diese auch befristen, zum Beispiel bis das gemeinsame Kind in die Schule kommt. Arbeitet ein Partner zum Beispiel im Betrieb des anderen mit, könnte der mitarbeitende Partner auch abgesichert werden.

Wohnung, Haus und Co

Wohnt man in einer Mietwohnung und ist gemeinsam im Mietvertrag, kann es sinnvoll sein, schon vorher zu besprechen und festzulegen, wer im Fall einer Trennung in der Wohnung bleiben kann/soll. Ist nur ein Lebensgefährte allein Mieter, können sich bei einem möglichen Mieterwechsel zusätzliche Herausforderungen ergeben, aber auch dafür könnte im Vorfeld eine faire Lösung hinsichtlich Auszuges/Ausgleich gefunden werden. Ist es eine Eigentumswohnung, wäre es möglich festzulegen, wie es mit der Wohnung im Fall der Trennung weitergehen soll. Ob sie vielleicht ein Teil übernehmen soll oder wie und ob ein gemeinsamer Verkauf angestrebt wird. Auch bei einem gemeinsamen Haus bietet es sich an, um im Trennungsfall ein gegenseitiges Blockieren der Miteigentümer zu verhindern, vorab Regelungen zu treffen. Dabei sollte nicht nur das zukünftige Schicksal des Hauses und des Kredites im Trennungsfall geklärt werden, sondern auch berücksichtigt werden, wer welche Zahlungen getätigt hat und wie diese rückerstattet werden sollen.

Sonstige Regelungen

Werden dem anderen Partner größere finanzielle Zuwendungen zur Verfügung gestellt, die man definitiv nicht als Geschenk verstanden haben möchte, wäre es ratsam, ein Darlehen ausdrücklich zu vereinbaren. Alltägliche Aufwendungen des täglichen Lebens kann man in einer Lebensgemeinschaft im Nachhinein grundsätzlich nicht rückverrechnen. Bei außergewöhnlichen Aufwendungen (zum Beispiel Investitionen in die Liegenschaft des anderen) kann das anders aussehen. Dennoch gibt es nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft oft Streit und auch Beweisprobleme darüber, ob etwas ein Geschenk oder doch nur geborgt war. (Theresa Kamp, 18.6.2024)