Shisha
Auslöser der aktuellen Entscheidung war ein Lokal, das in einem "Vereinsraum" nach Sperrstunde Shisha anbot. Weder die Sperrstunde noch der Verein hebeln das Rauchverbot aus.
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Das Rauchverbot in der Gastronomie gilt bereits seit knapp fünf Jahren, doch Rechtsstreitigkeiten über verhängte Strafen landen immer wieder vor den Höchstgerichten. In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass das Verbot auch für Lokale gilt, die bereits geschlossen sind. Es komme weder auf die "Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebes" an noch auf die "tatsächliche (gleichzeitige) Anwesenheit von Gästen" (VwGH 22.1.2024, Ra 2023/11/0122).

Shisha-Lokal als Auslöser

Auslöser der Entscheidung, über die die "Die Presse" in ihrer Montagsausgabe berichtete, war die Silvesterparty eines Wiener Lokals am 31. Dezember 2021. Damals galt Corona-bedingt in der Stadt zwar kein genereller Lockdown, allerdings eine Sperrstunde ab 22 Uhr. Als Beamte kurz vor Mitternacht Nachschau hielten, erwischten sie mehrere Personen, die im hinteren Gastraum Shisha rauchten. Für den Gastronomen hagelte es eine Strafe in der Höhe von 4.000 Euro – nicht wegen der verpflichtenden Sperrstunde, sondern wegen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot.

Der Gastwirt beschwerte sich beim Verwaltungsgericht Wien und bekam dort vorübergehend Recht: Das Lokal sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr geöffnet gewesen. Zudem sei unklar, ob die Personen, die noch dort waren, überhaupt Gäste waren, hieß es in der Entscheidung. Das Gericht hob die Strafe auf.

Nach einer Amtsrevision der Stadt Wien wurde diese Entscheidung aber wiederum vom Verwaltungsgerichtshof gekippt. Das Rauchverbot gelte in Räumen, die Gästen zugänglich sind, allgemein und uneingeschränkt – also auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gastronomiebetriebs und unabhängig davon, ob Gäste anwesend sind.

Argument Passivrauch

Inhaltlich stützt sich das Höchstgericht in der aktuellen Entscheidung auf den Zweck des Rauchverbots, der in den Erläuterungen zum Gesetz festgeschrieben wurde. Demnach habe das Verbot das Ziel, eine Gesundheitsgefährdung durch eine "Drittrauch-Exposition" zu vermeiden.

Der Tabakrauch, der beim Passivrauchen eingeatmet wird, enthält laut den Erläuterungen die "gleichen giftigen und krebserzeugenden Substanzen wie der von der Raucherin bzw. dem Raucher inhalierte Rauch". In Räumen, in denen geraucht wird, sei man diesem Passivrauch auch später noch ausgesetzt, weil er sich in Textilien und Einrichtungen festsetze. Ähnlich ist die Situation laut dem VwGH beim Rauchverbot in Hotelzimmern, das ebenfalls unabhängig von der Präsenz anderer Gäste gilt.

Kein reines Vereinslokal

Selbst der Umstand, dass der Gastraum laut Aufklebern an der Tür der Clubraum eines Vereins sei, half dem Gastronomen nicht. Die Shishas werden laut dem Höchstgericht von "Mitarbeitern des Gastronomiebetriebes in einem Vorbereitungsraum vorbereitet und den Gästen in den Clubraum gebracht". Damit sei der Gastraum Teil der Betriebsanlage und vom Rauchverbot erfasst.

Grundsätzlich wird bei Vereinsräumlichkeiten unterschieden: Haben vereinsfremde Personen Zugang, gelten die Räumlichkeiten als "öffentliche Orte", in denen nicht geraucht werden darf. Es darf allerdings ein klar getrennter Raucherraum eingerichtet werden. In Vereinslokalen, die ausschließlich von erwachsenen Vereinsmitgliedern betreten werden dürfen, ist Rauchen an sich erlaubt. Umgehungen – zum Beispiel durch die Vergabe von Anlassmitgliedschaften – sind verboten. (Jakob Pflügl, 26.3.2024)