Das Wohnbaupaket der Bundesregierung, das gerade umgesetzt wird, bringt auch etwas zurück, das man schon verloren glaubte: die Zweckbindung der Wohnbauförderung. Zumindest ansatzweise.

Eine Milliarde werden den Ländern zur Verfügung gestellt - aber mit Auflagen.
Getty Images/iStockphoto

Verloren ging sie im Jahr 2008, als mit dem damaligen Finanzausgleich das Wohnbauförderungszweckzuschussgesetz abgeschafft wurde. Seither liegt die Verwendung der gesamten Wohnbaufördermittel allein in der Verantwortung der Länder. Und diese können seither damit machen, was sie wollen. Die Zweckzuschüsse des Bundes wurden damals nämlich in sogenannte Ertragsanteile umgewandelt. Dabei handelt es sich um jene Teile der vom Finanzministerium eingehobenen Bundesabgaben, die auf Länder und Gemeinden nach einem im Finanzausgleichsgesetz festgesetzten Verteilungsschlüssel aufgeteilt werden.

Die Wohnbaufördermittel verschwanden damit in den Budgets der Länder, die seit 2018 auch für die Einhebung des Wohnbauförderbeitrags (1,0 Prozent der Bruttolöhne) zuständig sind. Gleichwohl wird nicht erst seit 2018, sondern schon seit den frühen 2010er-Jahren die Wiedereinführung der Zweckbindung, oft auch Zweckwidmung genannt, gefordert – vor allem von gemeinnützigen Bauträgern, aber auch von Mieterorganisationen sowie auch praktisch allen Parteien.

Aufgeweicht, umbenannt

Erstmals aufgeweicht wurde die Zweckbindung schon unter Schwarz-Blau I im Jahr 2001. Damals geriet die Wohnbauförderung unter Druck; ein Wohnbauboom ging gerade zu Ende, "es stand damals weit mehr Geld zweckgebunden zur Verfügung, als man eigentlich brauchte", erinnert sich Wohnbauexperte Wolfgang Amann (Institut für Immobilien, Bauen und Wohnen, IIBW). 2001 wurde die Zweckbindung gelockert, indem sie für Darlehensrückflüsse abgeschafft wurde. Vier Jahre später wurde die Wohnbauförderung in "Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur" umbenannt.

Hätte man die Zweckbindung für die gesamte Wohnbauförderung jetzt wieder einführen wollen, wäre der Finanzausgleich dafür das Mittel der Wahl gewesen, sagt Amann. Im jüngsten Finanzausgleich, beschlossen Ende 2023, wurde das aber nicht gemacht, und damit war diese Chance vertan. Die Länder haben das Sagen.

Außer, es gibt zusätzliches Geld vom Bund – was nun eben im Rahmen des Wohnbaupakets der Fall ist. Eine Milliarde stellt man den Ländern zur Verfügung, allerdings nicht ohne Auflagen: "Die Bundesmittel sind von den Ländern für zusätzliche Wohnbauförderung zu verwenden", so steht es in jenem Antrag der Regierungsfraktionen ÖVP und Grüne, der vergangene Woche im Finanzausschuss beschlossen wurde. Hauptsächlich wird dieses Geld in den gemeinnützigen Wohnbau fließen, weil es nicht in allen Bundesländern gewerblichen Bauträgern möglich ist, um Wohnbauförderung anzusuchen (in Wien aber schon).

Bund vs. Länder

Amann beurteilt das Wohnbaupaket generell positiv. Neben der Zweckbindung sei auch ein Verteilungsschlüssel enthalten; und dass in jenem Teil des Pakets, der die Zinszuschüsse des Bundes für günstige Darlehen der Länder regelt, auch "antispekulative Maßnahmen" gesetzt wurden, findet der Experte "richtig und wichtig". Konkret wird hier auf Paragraf 15h des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) verwiesen: Auf Förderdauer bzw. für 25 Jahre können diese Wohnungen, sofern sie ins Eigentum eines Mieters übergehen, nur zum Richtwert vermietet werden.

Aus Amanns Sicht fehlt aber etwas Entscheidendes, zumindest bis kurz vor der Beschlussfassung: Eine Regelung, dass die Länder ihre eigenen Ausgaben für Wohnbauförderung im Gegenzug für die Milliarde vom Bund nicht wieder zurückfahren. Denn eigentlich hätten die Länder genug Geld für den Wohnbau zur Verfügung, kritisierten zuletzt auch die Neos. Nur 37 Prozent würden in den Wohnbau fließen. Zweckbindung lässt sich hier aber eben keine mehr einführen; dieser Zug ist abgefahren.

Wie am Mittwoch bekannt wurde, wird es nun immerhin Auflagen geben, die dafür sorgen, dass die Länder das frische Geld "zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung" verwenden. Als Maßstab dafür gilt jeweils der Durchschnitt der in den Jahren 2022 und 2023 zugesicherten Wohneinheiten. Die Länder werden die Einhaltung dieser Kriterien dem Bund in jährlichen Berichten darlegen müssen. (Martin Putschögl, 21.3.2024)