Darf ein Immobilienmakler, der in einem Verwandtschafts- bzw. Eheverhältnis zum Hauseigentümer steht, eine Maklerprovision verlangen?

In § 6 Abs. 4 MaklerG ist der Fall geregelt, dass zwischen Makler und vermitteltem Dritten ein familiäres Naheverhältnis besteht. Wenn dieses Naheverhältnis die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber UNVERZÜGLICH auf dieses Naheverhältnis hinweist. Im Verbrauchergeschäft muss der Hinweis auf dieses wirtschaftliche oder familiäre Naheverhältnis gemäß § 30b Abs. 1 KSchG VOR Abschluss des Maklervertrages SCHRIFTLICH erfolgen.

Ob das MarklerG bzw. das KSchG jedoch anwendbar sind, oder ob nicht bereits Verjährung etc. eingetreten ist, lässt sich ohne weitere Informationen nicht beantworten.