Die Eigentümergemeinschaft hat beschlossen, einen Lift einzubauen. Jeder hat seinen Anteil gezahlt. Nun, da es um die Liftnutzung und die damit verbundenen Liftbetriebskosten geht, ziehen sich fast alle wieder zurück und wollen den von Ihnen bezahlten Lift nicht nutzen und somit auch die Betriebskosten nicht mittragen.

Falls es sich um ein Haus im Wohnungseigentum handelt, findet sich die Antwort auf Ihre Frage im Wohnungseigentumsvertrag, bzw. im Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Grundsätzlich ist zu den Aufzugsinstandhaltungskosten zu sagen: Diese Kosten sind wie alle Aufwendungen für die Liegenschaft von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des § 32 Abs. 1 WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es ist ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Die Liftkosten waren - soweit überblickbar - ein einziges Mal Gegenstand der oberstgerichtlichen Judikatur: Eine Liftanlage mit Schlüssel- und Münzbetrieb ist keine Gemeinschaftsanlage (OGH 16.04.1996, 5 Ob 61/95.) Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Aufzugsbetriebskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden, auch wenn der Aufzug nicht benützt wird.