In meinem Mietvertrag steht, dass es sich um eine ruhige Lage handelt. Dies konnte ich bisher allerdings noch nicht feststellen (eingezogen bin ich vor ca. 2,5 Jahren). In meiner Umgebung wird nun seit über zwei Jahren gebaut. Zuerst wurde rechts gegenüber meiner Wohnung ein neues Haus gebaut und nach Abschluss der Bauarbeiten damit begonnen, links gegenüber ein Haus abzureißen und wieder aufzubauen. Weiters bin ich aus der Wohnung über mir mit lautem Trittschall und lauter Musik konfrontiert. Zudem befindet sich die Wohnung neben dem Hauseingang, und der Lärm, der durch die zufallende Haustür sowie andere Aktivitäten (zB Container der Müllabfuhr, die über die Stiegen holpern) verursacht wird, ist enorm. Habe ich Aussicht auf Mietminderung bzw. gibt es eine Möglichkeit, die bauliche Reduzierung des Trittschalls zu verlangen (auf Kosten des Vermieters)?

Wenn das Mietobjekt dauerhaft aufgrund der Lärmbelastung nicht angemessen ist bzw. dem Richtwertgesetz nicht entspricht (und zudem vertraglich ruhige Lage zugesichert wurde), käme eine Herabsetzung ihres Mietzinses in Frage. Sie könnten hier ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig machen.

Wenn die Lärmbelästigung nur vorübergehend besteht, kommt Mietzinsminderung gemäß § 1096 ABGB für die Dauer der Beeinträchtigung in Frage, wenn das Objekt aufgrund der Beeinträchtigung dem bedungenen Gebrauch nicht entspricht. Eine Lärmeinwirkung kann eine solche Störung bilden. Die Höhe der Reduktion hängt natürlich von den Umständen und der Ortsüblichkeit ab. Der Vermieter kann dann die Minderung hinnehmen oder eben einen ordnungsgemäßen Zustand (zB durch Trittschalldämmung) herstellen.

Die Beeinträchtigung durch die Hauseingangstüre bzw. Container ist in Ihrem Fall wohl nicht neu hinzugekommen. Hier wird der Vermieter entgegnen, dass sie das bei Vertragsabschluss in Kauf genommen haben. Sofern Ihre Wohnung dem Richtwertgesetz unterliegt, ist aber etwa die Stockwerkslage bei der Bemessung des Mietzinses mit einzubeziehen.