Ist es korrekt, dass ein Mieter bei einem unbefristeten Mietvertrag bereits nach 3 Monaten die erste Kündigungsmöglichkeit hat, dass die erste Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Mietvertrag aber erst nach 12 Monaten besteht? Wird das in der Praxis auch in dieser Form angewendet, oder kann man diese Fristen "umgehen", indem der Mieter z.B. bei einem befristeten Mietvertrag einen Nachmieter sucht?

Es ist richtig, dass bei befristeten Mietverhältnissen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gem. § 29 Abs. 2 die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres möglich ist (bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist). Für den Mieter günstigere Regelungen wären zulässig (sind uns aber noch nie untergekommen).

In der Praxis kommt es oft vor, dass die Hausverwaltungen (Hauseigentümer) auch schon eine vorzeitige Kündigung akzeptieren, sofern und soweit ein Nachmieter stellig gemacht wird. Es wird Ihnen letztlich aber nichts anderes übrig bleiben als zu versuchen, das Einvernehmen mit der Hausverwaltung herzustellen.