Neuerungen für Mieter und Vermieter (Mietrechtsgesetz/MRG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz/WGG):
  • Die Novelle sieht erweiterte Erhaltungspflichten des Vermieters vor. So hat der Vermieter beispielsweise künftig dafür zu sorgen, dass die Anlagen "im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt" werden. Eingeschränkt wird dies allerdings dadurch, dass der Vermieter laut Gesetzestext keine Sanierung vornehmen muss, wenn sich die Gefährdung "durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt". Bei bleihaltigen Wasserrohren gilt etwa ausdrücklich als "zumutbar", das Wasser ein paar Minuten rinnen zu lassen.

  • Neu ist weiters ein Investitionskostenersatzanspruch. Tauscht der Mieter auf seine Kosten eine bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandene, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder einen Warmwasserboiler aus, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten beim Auszug aus der Wohnung, allerdings abzüglich einer Abschreibung in Höhe eines Zehntels des Anschaffungswertes pro Jahr.

  • Ist ein kategoriebestimmendes Merkmal einer Wohnung schadhaft oder nicht brauchbar, so hat der Vermieter nun drei Monate Zeit, um die Brauchbarkeit wieder herzustellen. Zuvor war nur die mangelnde Brauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals anzeigepflichtig, der Mieter konnte dann sofort den Mietzins auf 69 Cent pro m² herabsetzen lassen. Die dreimonatige Frist ist nun neu im Gesetz verankert.

  • Bleibt ein Mieter künftig nach Ablaufen eines befristeten Mietvertrages in der Wohnung, verlängert sich der Vertrag nur mehr um drei Jahre und nicht wie bisher unbefristet.

  • Bei der Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter reicht künftig eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter. Bisher musste gerichtlich gekündigt werden.

  • Mieter von Genossenschaftswohnungen, die eine überhöhte Miete anfechten wollen, haben dafür künftig nur noch drei Jahre (ab erstmaligem Bezug der Wohnung) Zeit.

    Neuerungen für Eigentümer (Wohnungseigentumsgesetz/WEG):

  • Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetz sieht unter anderem vor, dass Wohnungseigentümer von den Verwaltern nun verlangen können, über etwaige Beschlüsse per E-Mail informiert zu werden.

  • Im Fall einer schriftlichen Willensbildung (per Umlaufbeschluss) ist der Verwalter nun dazu verpflichtet, jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen Auskunft über das Stimmverhalten der anderen Eigentümer zu geben.

  • Neu ist auch die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer ihnen zustehende Klagsrechte an den Hausverwalter delegieren können. Der Verwalter kann in einem Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses nun also auch als Partei geladen werden. Das bringt für ihn zwar ein Kostenrisiko, ermöglicht ihm aber, im Namen der Eigentümergemeinschaft einen angefochtenen Mehrheitsbeschluss auch zu verteidigen.

  • Seit dem Jahr 2002 können zwei beliebige natürliche Personen gemeinsam (je zur Hälfte) Wohnungseigentum halten - bis dahin war dies nur Ehepartnern vorbehalten. Im Todesfall eines Partners wurde nun die Position des verbleibenden (Hälfte-)Wohnungseigentümers gegenüber den gesetzlichen Erben des Verstorbenen gestärkt: Schon bisher ging zwar die zweite Hälfte der Wohnung auf den Überlebenden über, dieser musste jedoch die Hälfte des Verkehrswerts in die Verlassenschaft einzahlen, aus der dann eventuelle Schulden bedient und die Pflichtteile an die Erben ausgezahlt wurden. Nach der neuen Gesetzeslage kann durch eine letztwillige Verfügung bzw. einer "Schenkung auf den Todesfall" beispielsweise bestimmt werden, dass der Verkehrswert des Hälfteanteils im Todesfall auf den Eigentümerpartner übergeht. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist nun allerdings ein "notariatspflichtiger Akt" zwischen den Eigentümerpartnern. Bisher hat es wesentlich geringere Formalvorschriften für derlei Vereinbarungen gegeben.
    Gelingt keine einvernehmliche Einigung, müssten die gesetzlichen Erben dann ihre Ansprüche mit einer Pflichtteilsklage gegenüber dem Eigentümerpartner durchsetzen.

  • Neue Bestimmungen gibt es über den zeitlich begrenzten Ausschluss von Teilungsklagen (=Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft). Eine solche Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern kann nun alle drei Jahre vor dem Notar erneuert werden. Ausgeschlossen ist eine solche Teilungsklage, wenn die Wohnungspartner Ehegatten sind und das Objekt wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient.

  • Neu ist auch, dass ab 1. Oktober die Möglichkeit besteht, Eigentum an einem Garagenplatz zu begründen bzw. diesen unabhängig von der Wohnung zu verkaufen. Auch Parkwippen und Stapelparker sind ab 1. Oktober als selbstständiges Eigentum zu behandeln und können nun leichter verkauft werden.

  • Schließlich hat der Gesetzgeber in der neuen Fassung des WEG auch explizit klargestellt, dass der Verwalter alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Geldbewegungen entweder über ein - für jeden Eigentümer einsehbares - Eigenkonto oder ein Anderkonto durchführen kann. (map)