Wien - Im Amtsblatt der Wiener Zeitung wurden am 6.4.2005 die Gründungsstatuten des Bündnisses Zukunft Österreich (BZÖ) veröffentlicht.

In Gegensatz zu den Statuten der FPÖ, reicht bei der BZÖ eine einfache Mehrheit für einen Ausschluss von Mitgliedern. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit, wie beim umstrittenen Ausschluss des EU-Abgeordneten Andreas Mölzer ist somit nicht mehr nötig.

Die gesamte Beschreibung der neuen Partei im Wortlaut:

ORGANISATIONSSTATUT

Stand 3. April 2005

www.bzoe.at; info@bzoe.at

§ 1 Bündnis Zukunft Österreich

1.1. NAME

Das Bündnis (Partei) führt den Namen:

Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ).

1.2. SITZ

Der Sitz des Bündnisses ist in Wien.

1.3. TÄTIGKEITSBEREICH

Das Bündnis ist in Österreich und im EU-Raum tätig.

1.4. BÜNDNISORGANISATION

In den Bundesländern können Bündnisorganisationen mit eigenem Landesstatut nach Maßgabe dieser Statuten errichtet werden.

Soweit Landesorganisationen entstehen, werden diese heißen:

Bündnis Zukunft Wien, Bündnis Zukunft Niederösterreich

Bündnis Zukunft Burgenland, Bündnis Zukunft Oberösterreich

Bündnis Zukunft Steiermark, Bündnis Zukunft Kärntnen,

Bündnis Zukunft Salzburg, Bündnis Zukunft Tirol,

Bündnis Zukunft Vorarlberg

§ 2 Zweck

2.1. GRUNDSÄTZE

Zweck des Bündnisses ist die politische Zusammenarbeit gleichgesinnter Personen für ein demokratisches, unabhängiges und modernes Österreich.

Bündnis-Partner bekennen sich zu einer

wertorientierten

sozialen

freisinnigen

heimatbewussten Politik,

in deren Mittelpunkt der Mensch steht.

Näheres wird in den Bündnispositionen, dass der Gründungskonvent beschließt, ausgeführt.

2.2. BÜNDNISPOSITIONEN

Für die Tätigkeit des Bündnisses ist das vom Bundeskonvent beschlossene Bündnisprogramm maßgebend.

2.3. BÜRGERBEWEGUNG

Das Bündnis unterstützt Bürgerbewegungen zur Beteiligung an der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung.

§ 3 Finanzierung

3.1. GRUNDSÄTZLICHES

Die Finanzierung erfolgt durch Unterstützungsbeiträge der Bündnis-PartnerInnen, sonstige Zuwendungen, Parteiveran-staltungen, aus anderen Tätigkeiten und aus dem Bündnisvermögen.

Die finanziellen Mittel dienen zur Deckung der mit der Verfolgung des Bündniszweckes entstehenden Kosten.

3.2. UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE

Die Mindesthöhe der Unterstützungsbeiträge wird von dem Bündnisteam festgesetzt.

§ 4 Mitglieder

4.1. BÜNDNIS-PARTNER/INNEN

Bündnis-PartnerInnen (Mitglieder) können Personen, Vereine oder Organisationen im Sinne des Parteiengesetzes werden, die sich zu den politischen Grundsätzen des Bündnisses bekennen und bereit sind, die in diesem Statut festgelegten Pflichten

zu erfüllen. Jedes Mitglied soll seine Rechte wahrnehmen und sich aktiv an der politischen Willensbildung beteiligen. Das Mindesteintrittsalter ist das vollendete 16. Lebensjahr.

4.2. AUFNAHME VON BÜNDNIS-PARTNER/INNEN

4.2.1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Bundesorganisation zu richten.

4.2.2. Über die Aufnahme als Bündnis-PartnerInnen entscheidet das Bündnisteam endgültig.

4.2.3. Die Bündnispartnerschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Entrichtung eines vom Bündnisteam festgelegten Unterstützungsbeitrages.

4.3. BEENDIGUNG DER BÜNDNIS-PARTNERSCHAFT

Die Bündnis-Partnerschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Personen, Ausschluss oder Streichung.

4.3.1. Der Austritt aus dem Bündnis kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich dem Bündnisteam anzuzeigen.

4.3.2. Ein Bündnis-PartnerIn kann aus nachstehenden Gründen ausgeschlossen werden:

a. wenn das Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Bündnisses zu schädigen, den Zusammenhalt des Bündnisses zu gefährden und/oder den Bündniszielen Abbruch tut;

b. wenn Mitgliedspflichten grob oder beharrlich verletzt werden.

Der Ausschluss als Bündnis-PartnerIn wird durch einen Beschluss des Bündnisteams ausgesprochen.

Für die Beschlussfassung über den Ausschluss ist eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisteams erforderlich.

4.3.3. Die Streichung kann durch das Bündnisteam erfolgen, wenn der Bündnis-PartnerIn trotz schriftlicher Mahnung durch mindestens sechs Monate mit Unterstützungsbeiträgen im Rückstand ist.

4.4. RECHTE UND PFLICHTEN DER BÜNDNIS-PARTNER/INNEN

Die Bündnis-Partner/Innen haben das Recht auf volle Information und Mitwirkung an der Willensbildung und die Pflicht, die Ziele und Positionen des Bündnisses zu unterstützen und aktiv mitzuarbeiten.

§ 5 Organisation

5.1. GRUNDSÄTZLICHES

Das Bündnis Zukunft Österreich gliedert sich grundsätzlich in die Bundesorganisation, Landesorganisationen und Wahlkreisorganisationen.

Die Landesorganisationen können in ihren Statuten weitere Bezirks- und Ortsorganisationen vorsehen.

Die Gliederung der Bundesorganisation und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statutes.

Die Gliederung der Landesorganisationen, Wahlkreisorganisationen bzw. Bezirks- und Ortsorganisationen und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe werden von den jeweiligen

Statuten der Landesorganisationen geregelt.

5.2. LANDESORGANISATON

Die Gesamtheit der Bündnis-PartnerInnen in einem Bundesland bildet die Landesorganisation. Ihre Organe sind der

Landeskonvent, das Landesbündnisteam, der Landesbündnisobmann/Obfrau und eventuelle Landesbündnisgerichte.

5.2.1. Die Statuten der Landesorganisationen haben die Grundprinzipien der Organisation und der Entscheidungsfindung dieses Statutes zu beachten und die im vorliegenden Statut vorgesehenen willensbildenden Organe einzurichten.

Durch die Erhebung des Einspruches treten die beeinspruchten Statutenteile nicht in Kraft.

5.2.2. Die Landesorganisationen haben pro 50 Bündnis-Partner

Innen das Recht, je einen Bündnis-Delegierten in den Bundeskonvent zu entsenden. Diese Bündnis-Delegierten werden in dem jeweiligen Landeskonvent gewählt. Die Organisation und Durchführung der Wahlen wird in den Landesstatuten geregelt.

5.3. WAHLKREISORGANISATION

Es bestehen 43 Wahlkreisorganisationen im gesamten Bundesgebiet gemäß der Nationalratswahlordnung.

Die Wahlkreisorganisationen setzen sich aus den dem jeweiligen Wahlkreis zugeordneten Ortsgruppen und Bezirksorganisationen bzw. aus allen BündnispartnerInnen dieses Gebietes zusammen.

5.3.1. Die jeweiligen Landesstatuten können vorsehen, dass unter den Wahlkreisorganisationen eigene Orts- und Bezirksorganisationen eingerichtet werden. Dabei ist die Organisation dieses Statutes zu beachten und die entsprechenden willensbildenden Organe einzurichten.

5.3.2. Die Wahlkreisorganisationen haben das Recht pro zehn Bündnis-PartnerInnen einen Delegierten in den Landeskonvent gemäß der Landesstatuten zu entsenden. Diese Delegierten werden in den Wahlkreiskonventen nach den Bestimmungen des Landesstatutes gewählt.

§ 6 Bündnisorgane

Organe des Bündnis Zukunft Österreich auf Bundesebene sind

Bundeskonvent (§ 7)

Bündnisteam (§ 8)

Bündnisobmann/Obfrau (§ 9)

FinanzreferentIn (§ 10)

Rechnungsprüfer (§ 11)

Bündnisgericht (§ 12)

§ 7 Bundeskonvent

7.1. GRÜNDUNGSKONVENT

Im Gründungskonvent sind alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Proponentenkomitee aufgenommenen Bündnis-Partner/Innen stimmberechtigt.

7.2. GRUNDSÄTZLICHES

Der Bundeskonvent besteht aus den von den 9 Landeskonventen gewählten Bündnis-Delegierten.

7.3. ORDENTLICHER BUNDESKONVENT

Der ordentliche Bundeskonvent ist vom Bündnisobmann/Obfrau mindestens alle vier Jahre einzuberufen.

Die BündnisDelegierten müssen mindestens vier Wochen vor dem Bundeskonvent unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladungen verständigt werden. Der Bündnisobmann /Obfrau bestimmt Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung in Abstimmung mit dem Bündnisteam.

7.4. AUSSERORDENTLICHER BUNDESKONVENT

Ein außerordentlicher Bundeskonvent kann vom Bündnisobmann/Obfrau jederzeit aus besonderem Anlass unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Er muss einberufen und binnen vier Wochen abgehalten werden, wenn dies das Bündnisteam beschließt oder wenn es von mindestens einem Drittel der Bündnis-Delegierten verlangt wird.

Ein außerordentlicher Bundeskonvent ist jedenfalls unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Nationalratswahlen einzuberufen.

7.5. BESCHLÜSSE

Der Bundeskonvent ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bündnis-Delegierten beschlussfähig.

Beschlüsse des Bundeskonventes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.

7.6. DURCHFÜHRUNG

Anträge und Wahlvorschläge für den ordentlichen und außerordentlichen Bundeskonvent müssen mindestens zwei Wochen vor Abhaltung beim Bündnisteam schriftlich eingebracht werden. Kopien sämtlicher rechtzeitig eingebrachten Anträge sind vom Bündnisteam spätestens sieben Tage vor Abhaltung des Bundeskonventes an alle Bündnis-Delegierten zu übermitteln.

Nur rechtzeitig eingebrachte Anträge, Wahlvorschläge und in die Tagesordnung aufgenommene Verhandlungsgegenstände werden im Bundeskonvent behandelt.

7.7. AUFGABEN DES BUNDESKONVENT

Dem Bundeskonvent obliegen nachstehende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Bündnisteams und der leitenden Bündnisfunktionäre

b. Genehmigung der Jahresrechnungen

c. Wahl des Bündnisobmannes/Obfrau

d. Beschlussfassung über Anträge des Bündnisteams, der Bündnis-Delegierten und nachgeordneter Organe

e. Festlegung der Mitgliederzahl des Bündnisteams

f. Beschlussfassung programmatischer Grundsätze/Bündnisprogramm

g. Änderung des Organisationsstatutes

h. Beschlussfassung über die Auflösung des Bündnisses

§ 8 Bündnisteam

8.1. MITGLIEDER

Jede Landesorganisation hat das Recht zumindest ein Mitglied in das Bündnisteam zu entsenden. Die Mitglieder werden in den Landeskonventen nach den Landesstatuten gewählt.

Der Bundeskonvent kann beschlussmäßig die Mitgliederanzahl der einzelnen Landesorganisationen im Bündnisteam erhöhen.

Weitere Mitglieder sind der BündnissprecherIn, der BündniskoordinatorIn, Mitglieder der Bundesregierung und der Klubobmann des Parlamentklubs, soweit sie dem Bündnis Zukunft Österreich angehören.

8.2. STIMMRECHT

Jedes Mitglied des Bündnisteams hat eine nicht übertragbare Stimme.

8.3. AUFGABEN

Dem Bündnisteam obliegen alle Aufgaben des Bündnisses, sofern diese nicht aufgrund von Beschlüssen oder Statuten einem anderen Bündnisorgan zugewiesen sind.

8.4. BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Das Bündnisteam ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst grundsätzlich seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bündnisobmannes/Obfrau, der auch sonst mitstimmt. Stimmenthaltung ist ungültig.

8.5. AUSSCHLUSS VON FUNKTIONÄREN

Das Bündnisteam ist ermächtigt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit Funktionäre des Bündnisses mit sofortiger Wirkung ihrer Ämter zu entheben, wenn deren Tätigkeit oder Verhalten geeignet ist, die Bündnisinteressen zu schädigen.

Im Falle des Ausschlusses oder einer Amtsenthebung ist das Bündnisteam berechtigt, die Aufgaben des Ausgeschlossenen selbst zu tätigen oder auf den BundeskoordinatorIn zu übertragen.

§ 9 Bündnisobmann/Obfrau

9.1. VERTRETUNGSBEFUGNIS

Der Bündnisobmann/Obfrau vertritt das Bündnis Zukunft Österreich nach außen und leitet alle Geschäfte des Bündnisses.

9.2. WAHL

Der Bündnisobmann/Obfrau wird vom Bundeskonvent aus den Mitgliedern des Bündnisteams für vier Jahre gewählt. Er/Sie führt den Vorsitz im Bündnisteam und im Bundeskonvent.

Der Bündnisobmann/Obfrau kann einen geschäftsführenden Obmann/Obfrau bestellen.

9.3. AUFGABEN DES BÜNDNISOBMANNES

Dem Bündnisobmann/Obfrau obliegen nachstehende Aufgaben:

a. Vertretung des Bündnisses nach außen

b. Leitung der Bundesorganisation

c. Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Bündnisteams

d. Festsetzung, Ladung, Vorbereitung und Leitung des Bundeskonventes

e. Koordination der Bundes- und Landesorganisationen

f. Aufsicht über die gesamte Bündnistätigkeit

9.4. TEILNAHMERECHT

Der Bündnisobmann/Obfrau ist grundsätzlich berechtigt, bei allen Bündnisveranstaltungen und Sitzungen teilzunehmen.

9.5. WAHLLISTEN

Bei der Aufstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen und Wahlen zum Europaparlament obliegt die Letztentscheidung dem Bündnisobmann/Obfrau. Bei der Aufstellung von Landtagslisten hat der Landes-Bündnisobmann/Obfrau das Einvernehmen mit dem Bündnisobmann/Obfrau herzustellen.

9.6. VERHINDERUNG/VERTRETUNG

Im Falle seiner Verhinderung bzw. seines Ausscheidens stehen die Befugnisse des Bündnisobmannes/Obfrau den Stellvertretern gemäß ihrer Reihung zu. Im Falle der Verhinderung der Stellvertreter übt bis zur Einsetzung eines neuen Bündnisobmannes/Obfrau durch den Bundeskonvent das an Jahren älteste Mitglied des Bündnisteams vorläufig die Befugnisse des Bündnisobmannes/Obfrau aus.

§ 10 Finanzreferent/In

10.1. BESTELLUNG

Der FinanzreferentIn ist vom Bündnisteam für vier Jahre zu bestellen.

10.2. AUFGABEN

Dem FinanzreferentenIn obliegt die Führung der Finanzgebarung des Bündnisses unter der Verantwortung und im Einvernehmen des Bündnisobmannes/Obfrau. Er/Sie hat dem Bündnisteam mindestens halbjährlich einen aktuellen Status mit Vermögensübersicht, Liquiditätsplanung und Saldenliste und mindestens jährlich einen Budgetplan rechtzeitig vorzulegen, sodass das Bündnisteam vor Beginn des Geschäftsjahres den Budgetplan beraten und beschließen kann.

§ 11 Rechnungsprüfer

11.1. BESTELLUNG

Das Bündnisteam wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für vier Jahre. Diese dürfen dem Bündnisteam nicht angehören.

11.2. AUFGABEN

Die Rechnungsprüfer treten nach Bedarf, mindestens einmal jährlich und vor jedem Bundeskonvent zusammen. Ihnen obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung des Bündnisses und aller ihrer Organe und Untergliederungen. Ihnen obliegt es, jährlich einen schriftlichen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr zur ersten Sitzung des Bündnisteams im darauf folgenden Geschäftsjahr vorzulegen. Zu diesem Zwecke können sie von jedem Bündnisorgan und allen Funktionären die erforderlichen Aufklärungen verlangen.

Über festgestellte Mängel und die Ergebnisse der laufenden Kontrolle haben sie unverzüglich dem Bündnisteam zu berichten.

Dem Bundeskonvent ist ein Revisionsbericht zu erstatten.

Auf Verlangen des Bündnisobmannes/Obfrau oder des Bündnisteams haben die Rechnungsprüfer Sonderprüfungen vorzunehmen und unverzüglich zu berichten.

§ 12 Bündnisgericht

12.1. ORGANISATION

Das Bündnisgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und mindestens neun Beisitzern. Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter sollen erfahrene Juristen sein.

Die Mitglieder des Bündnisgerichtes werden vom Bündnisteam für vier Jahre gewählt.

Mitglieder des Bündnisgerichtes dürfen nicht Mitglied eines anderes Bündnisorganes sein.

12.2. ZUSTÄNDIGKEIT

Streitigkeiten zwischen Bündnis-PartnerInnen, zwischen Bündnisorganisationen oder zwischen Bündnis-PartnerInnen und Bündnisorganisationen sind in Angelegenheiten politischer

Arbeit im Bündnis durch das Bündnisgericht zu entscheiden.

Das Bündnisgericht ist weiters Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Landesbündnisgerichte.

Das Bündnisgericht entscheidet weiters über Beschwerden über die Verletzung dieses Statutes.

Das Bündnisgericht entscheidet weiters in letzter Instanz über Beschwerden eines Ausschlusses, einer Amtsenthebung, eines gänzlichen oder teilweisen Funktionsverbotes.

12.3. VERFAHREN

Das Bündnisgericht gibt sich selbst eine mit Mehrheit zu beschließende Verfahrensordnung. Die Verfahrensordnung ist vom Bündnisteam zu verlautbaren.

12.4. ANRUFUNG

Zur Anrufung des Bündnisgerichtes im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jeder Bündnis-PartnerIn und jedes Bündnisorgan berechtigt.

Beschwerden, Berufungen und Anfechtungen sind schriftlich binnen vier Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bündnisgericht einzubringen.

12.5. WEISUNGSFREIHEIT

Das Bündnisgericht ist an Weisungen anderer Bündnisorgane nicht gebunden. Es fällt seine Entscheidungen unabhängig und endgültig. Seine Entscheidungen sind schriftlich auszufertigen und zu begründen.

12.6. SENATE

Das Bündnisgericht entscheidet in Dreier-Senaten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

12.7. BEFANGENHEIT

Mitglieder eines Dreier-Senates können wegen Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Bündnisgerichtes. Wird der Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet darüber sein Stellvertreter bzw. der an Jahren älteste Richter.

§ 13 Abstimmungen und Wahlen

13.1. PERSÖNLICHES STIMMRECHT

Das Stimmrecht in den Bündnisorganen kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung bzw. Übertragung ist unzulässig. Jeder Stimmberechtigte hat auch bei mehreren Funktionen nur eine Stimme.

Eine schriftliche oder elektronische Abstimmung ist grundsätzlich möglich.

13.2. ABSTIMMUNGEN

Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Verlangen der Mehrheit der Anwesenden ist geheim mittels Stimmzettel oder sonst auf eine besondere Weise abzustimmen.

13.3. WAHLEN

Wahlen sind grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel durchzuführen.

Die weiteren Wahlgrundsätze und Wahlverfahren werden von der Bündnisgeschäftsordnung geregelt.

§ 14 Vertretung des Bündnisses

14.1. GRUNDSÄTZLICHES

Das Bündnis Zukunft Österreich wird durch den Bündnisobmann/Obfrau in allen Angelegenheit nach außen vertreten. Im Falle der Verhinderung werden die Geschäfte von den Stellvertretern in der gewählten Reihenfolge, im Falle der Verhinderung der Stellvertreter vom an Jahren ältesten Mitglied des Bündnisteams geführt.

14.2. RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN

Rechtsverbindliche Erklärungen, Bekanntmachungen und Ausfertigungen müssen durch den Bündnisobmann/Obfrau unterzeichnet werden. Im Falle der Verhinderung kann an seiner/ihrer Stelle einer den Stellvertreter, im Falle der Verhinderung dieser Stellvertreter der/die BündniskoordinatorIn oder ein Mitglied des Bündnisteams zeichnen.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1. STATUTENAUSLEGUNG

Das vorliegende Statut ist so auszulegen und anzuwenden, dass die größtmögliche Handlungsfähigkeit der Bündnisorgane gewährleistet ist.

15.2. LANDESSTATUTEN

Die Statuten der Landesorganisationen sind nach Maßgabe und unter Beachtung dieses Organisationsstatutes auszulegen.

15.3. BUNDESGESCHÄFTSORDNUNG

Soweit in diesem Organisationsstatut nichts anders bestimmt ist gelten die Bestimmungen der Bündnisgeschäftsordnung in Ergänzung des Statutes.

15.4. ÄNDERUNGEN DES ORGANISATIONSSTATUTES

Änderungen des Organisationsstatutes sind ausschließlich dem Bundeskonvent vorbehalten.

15.5. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Bündnisses

Im Falle der freiwilligen Auflösung des Bündnisses wird das Bündnisvermögen vom Tage der Auflösung von einem dreigliedrigen Treuhänderausschuss verwaltet, der sich aus ehemaligen Mitgliedern des Bündnisteams zusammensetzt.

Impressum: 212891

Bündnis Zukunft Österreich – Bundesorganisation

1010 Wien, Kärntner Ring 11–13/7/4