Wien – Die Stadt Wien hat entschieden, wie sie die neue Regelung der Ehe für alle umsetzen wird. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Doppelgleisigkeit – Ehe für heterosexuelle, Eingetragene Partnerschaft für homoxuelle Paare – für gleichheitswidrig befunden hat, fehlt derzeit eine eindeutige Gesetzeslage. Dennoch: Mit dem Jahreswechsel wird die Ehe für alle geöffnet, den zuständigen Standesbeamten bleibt damit viel Interpretationsspielraum.

Offen blieb etwa die Frage, ob man sich als gleichgeschlechtliches eingetragenes Paar erst scheiden lassen muss, um zu heiraten, und ob schwule und lesbische Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, hierzulande gültig sind.

Hier die Eckpunkte der Wiener Umsetzung, die der Magistrat gemeinsam mit Helmut Graupner, Rechtsanwalt und Präsident des Rechtskomitees Lambda, erarbeitet hat:

  • Erstmalige Eheschließung

Egal welche sexuelle Orientierung: Wer bisher nicht verheiratet oder verpartnert war, kann nun heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen – unabhängig vom Geschlecht der beiden Partner.

  • Wechsel von Ehe in die eingetragene Partnerschaft oder umgekehrt

Weil ein Paar im schlimmsten Fall nachweisen muss, dass eine Lebensgemeinschaft "unheilbar zerrüttet ist", um sie aufzulösen – sei es auch nur, um eine neue Ehe oder Verpartnerung zu schließen –, wird Wien keine vorherige Auflösung verlangen, damit eine neue Verbindung geschlossen werden kann.

  • Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Ehen im Ausland

Wer bisher in einem Land heiratete, in dem die Ehe für alle bereits legal ist – und davon gibt es viele –, der konnte diese in Österreich als eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen. Ab 1. Jänner 2019 will die Stadt Wien das ändern und auch im Ausland geschlossene Ehen als solche anerkennen.

  • Ehen zwischen Partnern verschiedener Herkunft

Bisher rechtlich ungeklärt ist auch die Frage, ob ein Österreicher jemanden heiraten kann, der aus einem Land kommt, in dem Homosexuelle nicht heiraten dürfen, etwa einen Russen. Wiener Standesbeamte werden die Ehe zwischen den beiden schließen, sofern der ständige Aufenhalt der beiden Partner in Österreich liegt. Kommen die zwei nur zum Heiraten nach Wien und leben dann in einem Land, in dem die Ehe für alle nicht erlaubt ist, wird sie nicht in Wien geschlossen werden. Dasselbe gilt übrigens auch für Touristenhochzeiten, wenn in den Herkunftsländern der Partner keine gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt ist.

Für all diese Punkte gilt: Sie können nichtig werden, sobald die Bundesregierung eine "Durchführungsverordnung" erlässt, also das Innenministerium den Standesämtern ein bestimmtes Prozedere für unterschiedliche Fälle gesetzlich vorschreibt. (red, 20.12.2018)