Paragraf 20 des Universitätsgesetzes (UG) 2002 , das im Unterschied zum Universitätsorganisationsgesetz (UOG) 93 nicht viel von der Organisationsstruktur einer Universität wiedergibt, besagt die Erstellung eines Organisationsplans. Das Rektorat "hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen", den der Universitätsrat zu genehmigen hat. Gegeben ist die "Einrichtung von Departments, Fakultäten, Institute(n) oder andere(r) Organisationseinheiten". (mad/Der UniStandard, Printausgabe, 26.2.2003)