In Österreich regelt jedes Bundesland die Ausübung des "ältesten Gewerbes der Welt". Dem Bund obliegt beispielsweise der mögliche Erlass der Sittenwidrigkeit, die maßgeblich die Rechtslosigkeit Prostituierter determiniert: 1989 wies der Oberste Gerichtshof die Klage zweier Prostituierter zurück, die von einem Freier mit ungedeckten Schecks betrogen wurden. Demnach ist Prostitution zwar nicht verboten, aber als Gewerbe auch nicht erlaubt. Weil Prostituierte als nicht vertragswürdig gelten, können sie auch nicht angestellt werden.

Legal können sie nur als selbstständige Kleinunternehmerinnen ohne Arbeitslosenversicherung tätig sein. Macht ein Kunde sich ohne Bezahlung aus dem Staub, ist er rechtlich unangreifbar. Ihr Einkommen müssen Prostituierte beim Finanzamt angeben und versteuern.

In Wien kann man legal als Prostituierte arbeiten, wenn man volljährig ist, sich bei der Bundespolizeidirektion registriert und sich wöchentlich beim Gesundheitsamt untersuchen lässt. Alle Daten werden auf der Kontrollkarte, dem "Deckel", vermerkt. Die bisherige Meldepflicht für Urlaub oder Berufsunterbrechung entfällt mit 1. November.

Mit dem neuen Gesetz wird die umstrittene Schutzzonen-Regelung ungültig, bei der Frauen bisher Strafe zahlen mussten, wenn sie im Umkreis von 150 Metern bei Schulen, Kindergärten oder Kirchen anbahnten.

Außerhalb von registrierten Gebäuden, etwa in Privatwohnungen, ist die Ausübung von Prostitution strafbar. Neben dem Verbot der Straßenprostitution in Wohngebieten darf die Polizei künftig auf Verdacht Hausdurchsuchungen durchführen und auch Freier belangen, die in Verbotszonen Kontakt aufnehmen. Telefonische Anbahnung ist von dieser Regelung ausgenommen.

Prostitutionslokale unterliegen fortan einer behördlichen Meldepflicht, und die Betreiber müssen einen Strafregisterauszug vorlegen. (juh, DER STANDARD, Printausgabe, 27.10.2011)