Österreich
Strengeres Tierarzneimittelgesetz ab 1. April in Kraft
Einführung von Freiheitsstrafen für die Einfuhr und Verabreichung verbotener Substanzen
Wien - Im Jänner 2001 ist in Österreich der so genannte
Schweinemast-Skandal aufgeflogen. Tierärzte und Züchter aus mehreren
Bundesländern standen im Verdacht, verbotenerweise vor allem Hormone
und Antibiotika eingesetzt zu haben. Am 1. April 2002 tritt das neue
Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) in Kraft. Es soll strengere
Vorgaben für den Umgang mit Veterinärarzneimitteln und die Grundlage
für effiziente Kontroll- und Verfolgungsmaßnahmen schaffen und sieht
schärfere Strafen für Verstöße vor. Die illegale Anwendung von Medikamenten in der Tierzucht wird
schärfer geahndet: Bisher waren keine gerichtlichen Strafen
vorgesehen, lediglich Verwaltungsstrafen. Jetzt können Kriminalbeamte
gegen Verdächtige ermitteln.
Wer nicht zugelassene Tierarzneimittel in großer Menge einführt,
dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; wobei die "große Menge" noch durch
einen Erlass zu regeln ist. Das gleiche Strafausmaß gilt für
Tierärzte, die illegal Impfstoffe oder andere Medikamente mit sich
führen, in Verkehr bringen, zur Anwendung bereit halten, abgeben oder
verschreiben.
Freiheitsstrafen
Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe stehen in Aussicht, wenn durch
solche Gesetzesverstöße eine übertragbare Krankheit unter Menschen
verbreitet wird; bis zu drei Jahre, wenn Tod oder schwere
gesundheitliche Schäden eines Menschen die Folge sind, eine größere
Anzahl Personen gefährdet wurden oder die Tat im Rahmen einer
"Bandenbildung" erfolgt ist.
Als Verwaltungsstrafe können Verletzungen der TAKG-Vorschriften
mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Im Wiederholungsfall kann die
Summe verdoppelt werden.
Erstmals sei zumindest implizit ein Besitzverbot für nicht
zugelassene Medikamente ausgesprochen worden, erläuterte
Gesundheitsminister Herbert Haupt (F). Schon die "Bereithaltung"
illegaler Medikamente wird strafbar. Zum anderen dürfen Landwirte
auch ein zugelassenes Mittel nur in ihrem Besitz haben, wenn es die
Signatur des Arztes trägt und somit leicht rückverfolgt werden kann.
Der Einsatz von Arzneimitteln ohne Diagnose des Tierarztes ist nicht
mehr legal.
Erlaubte Stoffe
Eine Verordnung des Gesundheitsressorts regelt zudem dezitiert,
welche Stoffe an die Züchter und Bauern abgegeben werden dürfen: Auf
einer Liste sind alle erlaubten Substanzen angeführt. "Vorher war die
Auswahl aus den in Österreich zugelassenen Arzneimitteln unbegrenzt",
so Haupt.
Eine Neuerung hat Kritik hervorgerufen: Das Gesetz räumt
Nutztierhaltern die Möglichkeit ein, selbst Impfungen zu
verabreichen. Bis jetzt noch theoretisch, denn zunächst sind in der
Liste noch keine Vakzine verzeichnet. Grundsätzlich bestünden dagegen
jedenfalls fachliche Bedenken, so Haupt.
Über die Einhaltung der Vorschriften wacht der jeweilige
Landeshauptmann. Wie gut die Kontrolle in Zukunft funktionieren wird,
kann das Gesetz allein aber nicht festschreiben: "Jedes Gesetz ist
nur so gut, wie es umgesetzt werden kann", sagt der Minister. Die
Überwachung hänge vom Personalstand der zuständigen Organe bei den
Bezirksverwaltungsbehörden ab. Schon jetzt sei der Großteil der
Amtstierärzte "mit Arbeit überbürdet". In vielen der viehreichsten
Regionen Österreichs amtiere nur ein einziger Veterinär pro
Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel
Der Nationalrat hatte das Gesetz im Dezember 2001 beschlossen. Die
volle Bezeichnung lautet übrigens: "Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel
liefernden Tieren (Tierarzneimittelkontrollgesetz - TAKG) sowie ein
Bundesgesetz über die Einfuhr von Arzneiwaren
(Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002) erlassen werden und mit dem das
Tierärztegesetz geändert wird".(APA)