Wien - Innenminister Ernst Strasser schickt am Montag eine Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz in die Begutachtung. Die wesentlichen Punkte der geplanten Gesetzesänderung: eine Verbesserung beim Zeugenschutz, eine bessere Absicherung des Redaktionsgeheimnisses sowie eine Änderung im berüchtigten Kriminalpolizeilichen Aktenindex.
  • Zeugenschutz: Bisher galt nur der Zeuge selbst als schützenswerte Person. Der Personenkreis soll nun um nahe Angehörige erweitert werden. Auch Ehegatten und Kinder von bedrohten Zeugen, die bereit sind, vor Gericht auszusagen, sollen in den Genuss eines Zeugenschutzprogrammes kommen. Das gilt sowohl für den direkten Schutz als auch für die Erstellung einer falschen Legende: Nicht nur Beamte, die etwa im Untergrund arbeiten, sondern auch Zeugen und deren nahen Angehörige sollen künftig mit einer neuen Identität ausgestattet werden können.

  • Redaktionsgeheimnis: Mit den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes war es bisher möglich, den im Mediengesetz festgeschriebenen Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu umgehen. Geriet etwa ein Journalist ins Visier der Fahnder, weil er sich im Umfeld eines Kriminellen oder Verdächtigen bewegte, dann konnten die Daten an das Gericht weitergegeben werden. Strasser will dem Abhilfe schaffen: Ein Übermittlungsverbot zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses soll im Sicherheitspolizeigesetz festgeschrieben werden. Wenn für die ermittelnde Behörde ein Hinweis besteht, dass das Redaktionsgeheimniss verletzt werden könnte, weil in den Ermittlungen auch ein Journalist aufgetaucht ist, dann dürfen die ihn betreffenden Daten nicht mehr an das Gericht weitergegeben werden. Diese Daten dürfen allerdings weiterhin an andere Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Das Gericht aber dürfte etwa nur über den Inhalt eines abgehörten Gespräches, nicht aber über den Namen des involvierten Journalisten informiert werden. Dies gilt dann nicht, wenn gegen den Journalisten selbst ermittelt wird.
  • Kriminalpolizeilicher Aktenindex: In diesem KPA wurden bisher alle Daten von Personen gesammelt, die sich strafbar gemacht haben oder auch nur einer strafbaren Tat verdächtigt wurden. Das heißt, dass in diesem Index auch Anzeigen gespeichert wurden, selbst wenn daraufhin keine gerichtliche Verurteilung erfolgt ist.

Diese Ansammlung von personenbezogenen Daten soll nun regelmäßig durchforstet werden. Wenn kein Verdacht mehr besteht, muss der Datensatz gelöscht werden. Wenn etwa eine Person rechtsgültig freigesprochen wird, wird die Speicherung gelöscht. Bei einer rechtsgültigen verurteilung muss die Speicherung fünf Jahre nach Ablauf der Strafe gelöscht werden, sofern keine neuen Taten hinzugekommen sind. Bislang wurden diese Daten nach Gutdünken der Kriminalpolizei weiterverwendet. (DER STANDARD, Printausgabe, 25.3.2002)