Der Auftritt der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit hat sich verändert und wird sich weiter verändern - das ist selbstverständlich. So gibt es zum Beispiel das so genannte Werbeverbot seit langem nicht mehr. Der erste große Liberalisierungsschritt wurde schon im Jahre 1990 gesetzt. Grob gesagt, hat auch der Rechtsanwalt nur die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten.Dennoch - und dies ist im Interesse des Standes - hat marktschreierische, auf einen Mitbewerber abzielende vergleichende Werbung zu unterbleiben. Zulässig ist es aber jedenfalls, in nicht marktschreierisch gestalteten Inseraten und Publikationen auf jene Fachgebiete zu verweisen, in denen ein Rechtsanwalt besondere Kenntnisse hat, vorausgesetzt dies ist wahr. Vorschriften, die die Basis anwaltlicher Tätigkeit bilden - also die Unabhängigkeit des Anwaltes, seine Verschwiegenheit, die Treue zu seinem Auftraggeber und damit das Verbot der Doppelvertretung sowie Regeln, die die Qualität der Leistung sichern -, sind heute so notwendig wie ehedem. Sie beschreiben das Berufsbild des Rechtsanwaltes und gewährleisten seine hochqualitative, verantwortliche und dem Konsumenten verpflichtete Tätigkeit. Modernisierungen behindert das aber nicht. Organisationsformen angepasst In den Organisationsformen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wurde den Erfordernissen der Klienten, insbesondere der Wirtschaftstreibenden, aber auch denen der Anwälte entsprochen. Der Beruf kann alleine, in einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, durch eine Partnerschaft, aber auch durch eine GmbH ausgeübt werden. Damit wurde die Basis auch für größere Anwaltsgesellschaften geschaffen und der Entwicklung hin zu Fach- und Spezialgebieten entsprochen. Auch für den Mandanten ist damit die bestmögliche Betreuung unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse gesichert. Sie kann durch einen Einzelanwalt, eine größere Sozietät, aber auch durch eine international tätige Anwaltsgesellschaft geleistet werden. Verschwiegenheit Verboten bleibt nach dem Willen der österreichischen Rechtsanwaltschaft aber die interdisziplinäre Gesellschaft. Begründet wird dies damit, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes, seine Verschwiegenheit und die Treue zu seinem Auftraggeber, die die Vertretung widersprechender Interessen ausschließt, in solchen Gesellschaften nicht gewährleistet wären. (DER STANDARD, Printausgabe 19.3.2002)