Wirtschaft
Regierung schiebt Konkursschwindlern Riegel vor
Insolvenzrecht passiert Justizausschuss
Wien - Konkursschwindlern wird in Österreich das Handwerk
gelegt: Mit der heute im Justizausschuss des Nationalrats
beschlossenen Novelle zum Insolvenzrecht wird dem Missbrauch des
Insolvenzverfahrens - etwa Verkauf eines insolventen Unternehmens zu
einem unangemessen niedrigen Preis an eine Auffanggesellschaft des
Pleitiers selbst - ein Riegel vorgeschoben. Das neue Gesetz sieht
vor, dass künftig bei bevorstehender Unternehmensveräußerung neben
dem Konkursgericht auch ein Gläubigerausschuss den Verkauf zu
genehmigen hat. Der Novelle, die mit Sommer in Kraft tritt, stimmten
alle vier Parlamentsparteien zu. Wie es nach dem Ausschuss weiter hieß, werden auch
Unzulänglichkeiten bei der Bestellung von Masseverwaltern behoben.
Unter anderem soll es im Internet eine Liste von dafür geeigneten
Rechtsanwälten mit ihrer jeweiligen Spezialisierung geben. Im Bereich
des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) bleiben die
bisherigen Bestimmungen aufrecht, da sie sich bewährt hätten, hieß es
am Mittwoch. Neben "punktuellen Verbesserungen" solle jedoch die
Stellung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren gestärkt werden.
Für die größte Oppositionspartei wies allerdings der
SP-Abgeordnete Johann Maier auf bleibende Probleme beim Privatkonkurs
hin. Er sprach sich für ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung der
Verschuldung aus, bei dem auch der Finanzminister - etwa in der Frage
der Kreditvergabe an Jugendliche - gefordert sei.
Keine Überraschungen mehr
Mit dem neuen Insolvenzrecht (Novelle 2002) wurde neben der
"objektiven Erfassung des Massevermögens", einem neuen Modus für die
Masseverwalterbestellung (Festlegung des Anforderungsprofils, Klärung
der Unabhängigkeit) und einer Erweiterung der Insolvenzdateien auch
eine Stärkung von Arbeitnehmerinteressen verankert: Neu ist eine
zwingende Verständigung aller Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung.
In einem Unternehmenskonkurs stellt sich meist die Frage, ob das
Unternehmen geschlossen, verkauft oder weitergeführt werden soll -
"eine für die Gläubiger immens wichtige Entscheidung, an der sie
bisher nicht beteiligt waren", wie im Justizausschuss festgehalten
wurde. Wollen also Masseverwalter das Unternehmen verkaufen, die
Gläubiger aber weiterführen und die im Gläubigerausschuss vertretenen
Gläubiger sagen "nein", kommt es nach der neuen Rechtslage auch zu
keinem Unternehmensverkauf.
(APA)