Wien - Konkursschwindlern wird in Österreich das Handwerk gelegt: Mit der heute im Justizausschuss des Nationalrats beschlossenen Novelle zum Insolvenzrecht wird dem Missbrauch des Insolvenzverfahrens - etwa Verkauf eines insolventen Unternehmens zu einem unangemessen niedrigen Preis an eine Auffanggesellschaft des Pleitiers selbst - ein Riegel vorgeschoben. Das neue Gesetz sieht vor, dass künftig bei bevorstehender Unternehmensveräußerung neben dem Konkursgericht auch ein Gläubigerausschuss den Verkauf zu genehmigen hat. Der Novelle, die mit Sommer in Kraft tritt, stimmten alle vier Parlamentsparteien zu. Wie es nach dem Ausschuss weiter hieß, werden auch Unzulänglichkeiten bei der Bestellung von Masseverwaltern behoben. Unter anderem soll es im Internet eine Liste von dafür geeigneten Rechtsanwälten mit ihrer jeweiligen Spezialisierung geben. Im Bereich des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) bleiben die bisherigen Bestimmungen aufrecht, da sie sich bewährt hätten, hieß es am Mittwoch. Neben "punktuellen Verbesserungen" solle jedoch die Stellung des Treuhänders im Abschöpfungsverfahren gestärkt werden. Für die größte Oppositionspartei wies allerdings der SP-Abgeordnete Johann Maier auf bleibende Probleme beim Privatkonkurs hin. Er sprach sich für ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung der Verschuldung aus, bei dem auch der Finanzminister - etwa in der Frage der Kreditvergabe an Jugendliche - gefordert sei. Keine Überraschungen mehr Mit dem neuen Insolvenzrecht (Novelle 2002) wurde neben der "objektiven Erfassung des Massevermögens", einem neuen Modus für die Masseverwalterbestellung (Festlegung des Anforderungsprofils, Klärung der Unabhängigkeit) und einer Erweiterung der Insolvenzdateien auch eine Stärkung von Arbeitnehmerinteressen verankert: Neu ist eine zwingende Verständigung aller Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung. In einem Unternehmenskonkurs stellt sich meist die Frage, ob das Unternehmen geschlossen, verkauft oder weitergeführt werden soll - "eine für die Gläubiger immens wichtige Entscheidung, an der sie bisher nicht beteiligt waren", wie im Justizausschuss festgehalten wurde. Wollen also Masseverwalter das Unternehmen verkaufen, die Gläubiger aber weiterführen und die im Gläubigerausschuss vertretenen Gläubiger sagen "nein", kommt es nach der neuen Rechtslage auch zu keinem Unternehmensverkauf. (APA)