Folgt man dem Aufsehen erregenden Gutachten Heinz Mayers, so erfüllt der Kärntner Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für Haiders Reisen wesentliche Bedingungen der Kärntner Landesverfassung nicht und ist daher absolut nichtig, also rechtlich irrelevant. Ist aber der Beschluss nichtig, dann ist es auch die Wahl der Ausschussmitglieder. Ihre Tagungen sind nicht mehr als private Zusammenkünfte. Doch Mayers Urteil geht es nicht besser: auch dieses ist, da nicht von einem gesetzlich dazu ermächtigten Organ gefällt, rechtlich absolut nichtig, also weiter nichts als die Privatmeinung des Gutachters. Das jenen ins Stammbuch, die es gerne so ernst nehmen wollen, wie sie den Verfassungsgerichtshof ernst nehmen sollten. Lächerlicher Verdacht Heinz Mayer selbst ist zum Thema des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ein durch einschlägige Veröffentlichungen ausgewiesener Experte und einer der hervorragendsten österreichischen Vertreter der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens, zu deren Grundanliegen es gehört, die Rechtswissenschaft von offenen oder versteckten politischen Einflüssen radikal zu reinigen. Über den zwischen manchen Zeilen geäußerten Verdacht, ein Gefälligkeitsgutachten verfasst zu haben, in den man ja tatsächlich leicht geraten kann, wenn man von Parteipolitikern beauftragt wird und zu einem Ergebnis kommt, das ihnen in den Kram passt, ist er erhaben. Um mit dem Schluss seines Gutachtens zu beginnen: gerade in jenem Punkt, gegen den am meisten Sturm gelaufen wird, nämlich der absoluten Nichtigkeit des Untersuchungsausschusses, ist Mayers Argumentation zwingend. Ein Beispiel: im Schach gelten nur jene Züge, die den Regeln entsprechen. Ein regelwidriger Zug ist nicht nur fehlerhaft, sondern ungültig, zählt nicht, gehört nicht zum Spiel, ist absolut nichtig. Anders im Fußball: dort sehen die Regeln ausdrücklich vor, dass ein Spieler, der z.B. ein Tor schießt und dabei ein Foul begeht, diesen Fehler erst verantworten muss, wenn der Schiedsrichter ihn feststellt und deshalb dem Tor die Anerkennung verweigert. Ohne eine solche Feststellung bleibt das Tor gültig, auch wenn tausende Zuschauer das Foul gesehen haben. Beim Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verhält es sich wie im Schach und nicht wie beim Fußball: Widerspricht der Beschluss den Regeln, die die Kärntner Landesverfassung vorsieht, so liegt eben gar kein gültiger Beschluss vor, er ist absolut nichtig. Denn solche Beschlüsse gehören zu jenen seltenen Fällen der Normerzeugung, in denen die österreichische Rechtsordnung nicht vorsieht, dass die Norm trotz Verfassungswidrigkeit rechtsgültig bleibt, solange kein zuständiger "Schiedsrichter" (also der Verfassungsgerichtshof) sie aufhebt. Ob der diskutierte Beschluss aber der Kärntner Landesverfassung (K-LVG) tatsächlich widerspricht, ist allerdings nicht so ausgemacht, wie es in Mayers Gutachten den Anschein hat. Art. 69 Abs. 1 K-LVG räumt dem Landtag das Recht ein, "durch Beschluss in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Untersuchungsausschüsse einzusetzen". Mayer argumentiert, dass es sich beim Auftrag an den U-Ausschuss, die außereuropäischen (offiziellen und privaten) Reisen Haiders zu überprüfen, nicht um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches Kärntens handeln kann, weil sich weder in der Geschäftsordnung, noch in der Geschäfts- oder der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung oder sonst wo eine Regelung findet, die solche Reisen zu einer autonomen Kärntner Landesangelegenheit macht. Dem kann z.B. Art. 40 K-LVG entgegengehalten werden, wonach der Kärntner Landeshauptmann "das Land vertritt". Dass eine solche Vertretung des Landes Kärnten außereuropäische Reisen erfordern kann, und diese Reisen dann mangels anderer Bestimmungen in den selbständigen Wirkungsbereich Kärntens fallen (Art.15 B-V G: Generalkompetenz der Länder), liegt zumindest nahe. Da reicht es nicht, die Organisationsvorschriften für die Kärntner Landesbehörden nach dem Stichwort "Reisen" abzusuchen. Soweit der Auftrag an den Untersuchungsausschuss Haiders offizielle Reisen (als Landeshauptmann) betrifft, ist Mayers Ansicht also anfechtbar. Halb nichtig ... Sein zweiter Vorwurf gegen den Kärntner Beschluss ist der der Ungenauigkeit des Auftrages. § 32 Abs.1 der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages ordnet an: "Der Beschluss hat den Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen". Mit dem Begriff "außereuropäische Reisen" ist aber der zu prüfende Bereich meines Erachtens ausreichend abgegrenzt. Zahl, Zeit und Ziel dieser Reisen des Landeshauptmanns Haider sind unveränderbare und unmissverständliche historische Tatsachen, sofern man von einem eindeutigen Europa-Begriff ausgeht. Ein unzulässiger "Erkundungsauftrag" ist das nicht. Um einen solchen würde es sich etwa bei der Frage handeln, ob sich Haider bei seiner Amtsführung etwas zuschulden kommen ließ, ohne dass dieses Etwas näher bezeichnet wird. Dass die Reisen im Beschluss nicht einzeln angeführt und möglicherweise in ihrer Gesamtheit gar nicht bekannt sind, macht den Untersuchungsauftrag noch nicht ungenau. Die Aufgabe eines Untersuchungsausschusses besteht natürlich auch in der Aufklärung von bisher Unbekanntem und nicht nur in der Beurteilung von bereits Bekanntem. Deshalb ist er auch befugt, ein Beweisverfahren analog zum Strafprozess durchzuführen. Die einzelnen Tatsachen, über die Beweise erhoben werden sollen, sind nicht schon vom Landtag, sondern erst vom Untersuchungsausschuss in Beweisbeschlüssen genau zu bezeichnen (§ 32 Abs.5 K-LTGO). Auch Mayers Argument der mangelnden Genauigkeit darf daher in Frage gestellt werden. ... halb nicht? Der Auftrag an den Ausschuss schließt aber neben den offiziellen auch die privaten Reisen Haiders ein. Und hier ist Mayer zuzustimmen: hinsichtlich Zweck und Finanzierung gehören private Reisen selbst dann nicht zu den Angelegenheiten im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Kärnten, wenn der, der sie unternimmt, von Beruf Landeshauptmann ist. Wobei sich von selbst versteht, dass die Klassifizierung einer Reise als offiziell oder privat durch den Ausschuss nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat; allfällige Schutzbehauptungen Haiders unterliegen der freien Beweiswürdigung des Ausschusses. Was diesen Teil des Beschlusses betrifft, so widerspricht er Art. 69 Abs.1 K-LVG und ist daher auch absolut nichtig. Mir ist jedoch kein Grund bekannt, warum diese Teilnichtigkeit den Beschluss des Kärntner Landtages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses insgesamt obsolet machen soll. (DER STANDARD Print-Ausgabe, 12.3.2002)