Ein Telefonvermittlungsunternehmen, das auch Mehrwertnummern zur Verfügung stellt, trägt in aller Regel nicht die Verantwortung dafür, was mit und unter dieser Telefonnummer passiert. Die Rechtslage ist bei Telefondienstleistungen - laut Oberstem Gerichtshof - nicht anders, als wenn jemand Räumlichkeiten vermietet, die ein Mieter zu geschäftlichen Zwecken benützt. Solange für den Telefondienstleister nicht unzweifelhaft - etwa durch eine gerichtliche Entscheidung - feststeht, dass die beigestellte Telefonleitung oder Nummer für rechtswidrige Zwecke verwendet wird, besteht daher keine Pflicht, die Telefonnummer einzuziehen oder abzudrehen (OGH 12. 9. 2001, 4 Ob 134/01 m). (gor)