Inland
Der FPÖVP- Integrationsvertrag im Detail
Wien - Die Regierung hat am Montag ein umfassendes Paket zu
Änderungen im Fremden- und Ausländerbeschäftigungspaket vorgelegt.
Der Begutachtungsentwurf wird am Dienstag ausgesandt, in Kraft treten
sollen die Neuregelungen mit 1. Jänner kommenden Jahres. Im Folgenden
die Eckpunkte des Pakets im Detail:INTEGRATIONSVEREINBARUNG:
Sie gilt für alle
Drittstaatsangehörigen, die sich seit dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in
Österreich niedergelassen haben - sprich deren Aufenthalt noch nicht
verfestigt ist. Ebenso betroffen sind alle Neuzuwanderer, also auch
Schlüsselkräfte, sofern sie länger als zwei Jahre im Land bleiben
wollen. Bürger aus dem EWR, begünstigte Drittstaatsangehörige von
Österreichern und EWR-Bürgern (bsp. Ehefrauen) sowie Flüchtlinge
gemäß Genfer Konvention unterliegen der Bestimmung nicht. Ebenso
ausgenommen sind Kleinkinder und Schüler sowie alte Menschen und
schwer Kranke. Ein Aufschub kann beispielsweise Müttern und
Schwangeren gewährt werden.
Grundsätzlich muss der Kurs, der vor allem Deutschkenntnise aber
auch Landeskunde vermitteln soll, nach spätestens vier Jahren
absolviert sein. Ansonsten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
Schafft der Zuwanderer den Kurs schon im ersten Jahr, verlängert sich
die Niederlassungsgenehmigung um zwei Jahre, ansonsten um ein Jahr.
Der Bund bzw. der Arbeitgeber (bei Schlüsselkräften) übernimmt in den
ersten 18 Monaten (12 plus 6 Nachfrist) 50 Prozent der Kosten, danach
sinkt der Anteil auf 25 Prozent. Nach zwei Jahren entfällt die
Beteiligung des Bundes. Ist der Kurs noch nicht einmal begonnen, wird
eine Verwaltungsstrafe von 100 Euro fällig.
Wirklich haarig wird es dann nach drei Jahren. Hat der Zuwanderer
dann seine Vereinbarung noch nicht einmal begonnen, wird seine
Niederlassungsberechtigung nicht verlängert. Ist der Kurs nicht
erfolgreich absolviert, werden 200 Euro fällig. Nach vier Jahren muss
der Betroffene in jedem Fall das Land verlassen.
Ein Sonderfall stellen arbeitslose Ausländer dar, die schon eine
Aufenthaltsverfestigung besitzen. Ihnen wird über das
Arbeitsmarktservice die Integrationsvereinbarung als
Qualifizierungsmaßnahme angeboten. Im Bedarfsfall übernimmt das AMS
die Kosten für die Kurse. Bei unbegründeter Ablehnung der
Qualifizierungsmaßnahme kann es zur Sperre des Arbeitslosengeldes für
sechs Wochen kommen, im Wiederholungsfall acht Wochen.
Die Kosten für den Bund durch die Integrationsvereinbarung werden
vom Innenministerium im ersten Jahr mit sechs Millionen Euro
geschätzt.
SAISONNIERS:
Der neue Begriff des
Wirtschaftssaisonniers wird eingeführt. Das heißt, der zeitlich
begrenzte Einsatz von Fachkräften ist künftig auch außerhalb der
klassischen Saisonbranchen Tourismus und Landwirtschaft möglich. Die
Kontingente für die Branchen mit Fachkräftemangel werden vom
Wirtschaftsministerium per Verordnung festgelegt. Die Länder sind in
die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.
Der Arbeitgeber erhält für die Saisonarbeitskraft eine
Beschäftigungsbewilligung für maximal sechs Monate, die einmal um ein
weiteres halbes Jahr verlängert werden kann. Danach muss der
Dienstgeber zwei Monate abwarten, ehe er für den selben Beschäftigten
einen neuen Antrag stellen kann. Ein Recht auf Zuwanderung und
Familiennachzug entsteht für Saisonniers weiterhin nicht.
SCHLÜSSELARBEITSKRÄFTE:
In diesem Bereich kommt ein
Kriterienkatalog zur Anwendung. Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer,
die über eine besondere am österreichischen Arbeitsmarkt nachgefragte
Ausbildung verfügen oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten
mit entsprechender Erfahrung verfügen. Weitere Voraussetzung ist eine
monatliche Bruttoentlohnung von 60 Prozent der
Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 1.962 Euro). Hier gibt es aber eine
Notregelung. Sollte in einem Bereich - etwa bei der Krankenpflege -
ein Mangel an Personal auftreten, kann der Wirtschaftsminister per
Verordnung zusätzliche Arbeitskräfte bewilligen. Diese müssen aber
die Möglichkeit haben, an Wochenenden in ihr Heimatland
zurückzukehren.
ARBEITSGENEHMIGUNG:
Eingeführt wird ein One-Stop-Shop-Verfahren
für Schlüsselkräfte. Den Antrag stellt der Zuwanderer, die Unterlagen
werden vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS prüft dann innerhalb von drei
Wochen, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben sind. Bei
einem positiven Bescheid erhält der Zuwanderer in sein Reisedokument
eine "grüne Vignette". Gegen eine Ablehnung kann bei der
AMS-Landesgeschäftsstelle berufen werden.
Bei Familienangehörigen gibt es eine gewisse Erleichterung.
Künftig erhalten sie generell nach fünf Jahren legalem Aufenthalt den
freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die bisher übliche
Arbeitsmarktprüfung entfällt. Jugendlichen wird künftig der freie
Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, sofern sie das letzte volle
Pflichtschuljahr in Österreich absolviert haben. Bisher musste man
die Hälfte der Pflichtschulzeit in österreichischen Schulen
bewältigen. Voraussetzung bleibt, dass die Eltern während der letzten
fünf Jahre mindestens drei Jahre erwerbstätig waren.
GESUNDHEITSZEUGNIS:
Neu für Ausländer ist auch, dass beim
Eintreffen in Österreich ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden
muss. Dieses darf nicht älter als 90 Tage alt sein. Der Inhalt ist
noch nicht genau definiert, hier muss eine Abklärung zwischen Innen-
und Sozialministerium erfolgen. Jedenfalls will man sich an einem
europäischen Kriterienkatalog orientieren. Die Untersuchung muss
nicht in Österreich absolviert werden.
ADOPTIONEN:
Um so genannte Scheinadoptionen zu verhindern, dürfen
sich adoptierte Fremde künftig bei der Erteilung oder Beibehaltung
von Aufenthaltstiteln nicht erfolgreich auf diese Adoption berufen
dürfen. Es gibt allerdings keine generelle Regelung für alle
Adoptionen, sondern es wird jeder Einzelfall geprüft. Zudem wird die
gewerbsmäßige Vermittlung von Adoptionen parallel zur gewerbsmäßigen
Vermittlung von Scheinehen als Gerichtsdelikt unter Strafe gestellt. (APA)