Damit ein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne zustande kommt, bedarf es der übereinstimmenden Willenserklärung mindestens zweier Personen, so der Oberste Gerichtshof, am 17. 12. 2001 (4 Ob 204/01 f). Um das Höchstgericht zu solch scheinbar banalen Aussagen zu bewegen, bedarf es freilich ganz besonderer Sachverhalte. Im konkreten Fall ging es um Heizkosten, die die ÖBB von der Republik Österreich für die Beheizung von Räumlichkeiten einforderten, die in einigen Bahnhöfen der Zollverwaltung zur Verfügung stehen. Die zur Begründung der Forderung herangezogene seinerzeitige "Vereinbarung" der ÖBB mit dem Finanzministerium ist aber keine geeignete Anspruchsgrundlage, so der OGH, weil sie aus einer Zeit stammt, in der die ÖBB aus dem Bund rechtlich noch nicht ausgegliedert waren. Hinter beiden "Vertragsparteien" stand so dieselbe Person: die Republik Österreich. (lfa)