Wien - Wer aus eigenem Verschulden seinen/ihren Arbeitsplatz - und damit sein/ihr bisheriges Einkommen - verliert, darf nicht damit rechnen, dass sich damit auch die Unterhaltszahlungen für seine/ihre Kinder automatisch reduzieren. Vielmehr hat er/sie alles zu unternehmen, um einen neuen Job zu finden, der seinen/ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten, der Ausbildung und dem Können entspricht, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt im Erkenntnis 4Ob245/01k festgestellt hat. Nach Ansicht des Höchstgerichts reicht es dafür nicht aus, sich bei Arbeitsvermittlungsstellen zu melden und registrieren zu lassen. Der/die Unterhaltspflichtige hat "darüber hinaus initiativ zu werden", wie es im Spruch wörtlich heißt. Sind seine/ihre Bemühungen nicht ausreichend, kann er/sie auf jenes Einkommen "angespannt" werden, das er/sie auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Mit anderen Worten: Klagen die Kinder gegen eine aus dem verlorenen Arbeitsplatz resultierende Unterhaltsherabsetzung und können sie nachweisen, dass sich der Vater oder die Mutter nicht nach neuen Einkunftsmöglichkeiten umgesehen hat, stehen die Chancen nicht schlecht, dass der/die Unterhaltspflichtige tiefer in die Taschen greifen muss. Anlassfall Hintergrund der vorliegenden Entscheidung war der Fall eines gut verdienenden Ministerialbeamten, der wegen Verrat von Amtsgeheimnissen vom Dienst suspendiert wurde. Sein Einkommen reduzierte sich dadurch beinahe um die Hälfte. Das zuständige Gericht setzte im Zuge dessen die Unterhaltsansprüche seiner drei Kinder, die nach der Scheidung bei der Ex-Frau des Beamten lebten, deutlich herab. Nach Dafürhalten der Kinder zu weit: Sie legten dagegen Rekurs ein, der zunächst abgewiesen wurde. Zu Unrecht, wie der OGH erkannte: Falls der Vater es trotz ihm offen stehender Möglichkeiten unterlassen habe, ein Zusatzeinkommen zu erzielen, könne er grundsätzlich auf sein ursprüngliches Einkommen "angespannt" werden. Das Höchstgericht truge dem Erstgericht daher auf, das Verhalten des Beamten nach seiner Suspendierung eingehend zu prüfen, vor allem, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, sich nach einer Nebenbeschäftigung umzusehen. Zu berücksichtigen seien aber auch die "persönlichen Umstände" des Betroffenen. (APA)