Ein Laptop ist heutzutage ein übliches Reiseaccessoire, mag er auch einen hohen Wert haben. Weil es sich dabei um ein Arbeitsgerät handelt, muss ein Hotelgast den Laptop auch nicht dem Hotel zur Verwahrung im Safe übergeben. Anders lautende Aushänge oder Informationsblätter können daran nichts ändern. Wird das Gerät gestohlen und trifft das Hotel ein Mitverschulden, weil das Hotelfenster nicht verriegelbar war, kann der geschädigte Gast also vom Reiseveranstalter Schadenersatz verlangen, so der Oberste Gerichtshof (7 Ob 237/01f, 17.10.2001). (lfa)