Wien - Die Bank Burgenland kommt aus den Gerichtssälen nicht hinaus. Jetzt nehmen die Kleinaktionäre den Bankenvorstand Wolfgang Ulrich in die Mangel: Er soll auf keinen Fall von Haftungen entbunden werden, so das Ziel der eingebrachten Anfechtungsklage.Denn Ulrich hatte sich im Dezember von der Hauptversammlung die Ermächtigung zur aufsehenerregenden Klage in Höhe von 500 Mio. S (36,3 Mio. Euro) gegen die Wirtschaftsprüfer der Bank, Ernst & Young und Deloitte & Touche, geholt. Durch diese Ermächtigung ist er laut Aktienrecht aber von finanziellen Haftungen bei einem Scheitern dieser Klage entbunden. Seine Sorgfaltspflicht kann er somit nicht verletzt haben, weil ihm die Hauptversammlung ja angeschafft hat, genau diese Klage zu verfolgen. Das heißt, Gerichts- und Verfahrenskosten können ihm nicht mehr angelastet werden. Gewaltige Gerichtskosten Und genau darin, nämlich lediglich im Aufhäufen gewaltiger Gerichtskosten, sehen Anwälte das Ergebnis der bereits eingebrachten Klage in Höhe von 500 Mio. S (36,3 Mio. S). Denn der gesetzliche Höchstbetrag für eine Haftung der Wirtschaftsprüfer ist nur fünf Mio. S pro Prüfungsjahr. Also muss die Bank Burgenland den Instanzenweg zu den Verfassungsrichtern beschreiten, die zuerst diesen Haftungsrahmen aufheben müssten. Der Instanzenweg wird bis 14,53 Millionen Schilling kosten, ist der streitbare Kleinaktionärsvertreter und Anwalt Georg Vetter überzeugt. Interpretationen Dass diese spektakuläre Klage scheitern muss, dessen sind sich offenbar auch die Prüfer sicher, sonst hätte man sich - gegen solcherlei Klagen im Rahmen der Gesetze ja gut versichert - mit der Bank geeinigt. Nun lässt man sich aber klagen. "Das Ganze ist vermutlich ein Ablenkungsmanöver, um von der Haftung des Aufsichtsrates und anderer Haftungsorgane abzulenken", kommentiert der Wiener Wirtschaftsanwalt Wolfgang Leitner. Der Instanzenweg werde Jahre beanspruchen. Vielleicht sogar bis zur Verjährung des Falles. Einer der zentralen Punkte in der Klage der Kleinaktionäre ist die Rolle des Landes: Es hätte über die Ermächtigung gar nicht mit abstimmen dürfen, da es selbst aufsichtspflichtig ist und damit auch haftungspflichtig wäre. Zudem könne die EU die Haftungsfreistellung des Vorstandes als widrige Beihilfe ansehen, heißt es in der Klagsschrift, deren Streitwert mit 25.000 Euro angegeben ist. (Karin Bauer, DER STANDARD, Printausgabe 17.1.2002)