Düsseldorf - Die Bekleidungskette C&A darf ihren Kunden nicht länger einen Euro-Rabatt von 20 Prozent gewähren, wenn sie bargeldlos zahlen. Das Landgericht Düsseldorf wertete den Rabatt in einer am Donnerstag erlassenen Einstweiligen Verfügung als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Es gab damit einem Antrag des Vereins zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs statt. C&A hatte in großen Zeitungen damit geworben, bis Samstag allen Kunden, die nicht mit Bargeld, sondern mit EC- oder Kreditkarte ihre Einkäufe begleichen, einen Rabatt von 20 Prozent auf den Einkaufspreis zu gewähren. Nach Angaben eines Unternehmenssprechers wollte der Bekleidungsfilialist damit Schlangen an den Kassen während der Euro-Umstellungsphase verhindern und die Wechselgeldvorräte sichern. Tatsächlich stieg der Anteil der Kartenzahler bei gutem Geschäft am Mittwoch von unter 30 auf über 50 Prozent. Gericht: Rabattgewährung unzulässig Das Gericht betonte, die Rabattgewährung sei unzulässig, da sie dem Kunden den Eindruck vermittle, dass aus Anlass der Einführung des Euros eine besondere Verkaufsveranstaltung stattfinde, bei der für begrenzte Zeit ein erheblicher Rabatt gewährt werde. Dass die Rabattgewährung im Zusammenhang mit der Währungsumstellung erfolge, ändere nichts an deren Wettbewerbswidrigkeit. C&A erwägt nach eigenen Angaben Rechtsmittel gegen die Einstweilige Verfügung einzulegen. Nach Einschätzung des Unternehmens hatte der Wegfall des Rabattgesetzes den Weg für die Aktion frei gemacht. Der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs wird von 1.600 Mitglieder getragen, darunter sind alle Industrie- und Handelskammern. Die Wettbewerbsschützer hatten in dem befristeten Rabatt für das gesamte C&A-Sortiment aber einen unzulässigen Sonderverkauf gesehen, wie er laut Gesetz nur im Schlussverkauf oder bei großen Firmenjubiläen zulässig ist. "Die Währungsumstellung ist ist zwar etwas besonderes, aber kein tauglicher Anlass im Sinne des Gesetzes", betonte der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Vereins Hans-Frieder Schönheit. Er rechtfertigte das - zumindest auf den ersten Blick - wenig konsumentenfreundliche Vorgehen des Vereins mit den Worten: "Das Wettbewerbsrecht hat nicht allein den Verbraucher im Auge, sondern auch den Wettbewerb. Die Handelsunternehmen, die sich treu und brav ans Recht halten, werden geschädigt, wenn ein Konkurrent sich nicht daran hält und die Käuferstrome zu sich umlenkt." (APA/dpa)