Wien - Bei den Vorbereitungen für die Wiedereröffnung des Schönbrunner Bades hat Schönbrunn-Direktor Franz Sattlecker sicher mit vielem gerechnet - mit einem aber ganz sicher nicht: Mit dieser exorbitanten Rechnung, die ihm jetzt nach der Übernahme des Wasseranschlusses ins Schloss flatterte: Exakt 357.457 Schilling (25.977 Euro) seien vom Vornutzer noch offen. Und die habe die Schönbrunn-Gesellschaft jetzt zu zahlen. Dabei hatte sich Sattlecker im Voraus erkundigt. Aber da war ihm mitgeteilt worden, dass nur ein geringer Rückstand von etwas mehr als 1000 Schilling anfallen würde. Genauere Auskünfte wurden "aus Datenschutzgründen" verweigert. "Hätte man mich korrekt informiert, hätten wir ja einen der zahlreichen anderen bestehenden Wasseranschlüsse" nützen können. Und so etwas kann im Prinzip jedem in Wien passieren. Denn nach dem Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960 und dem Kanalräumungs-und Kanalgebührengesetz 1978 haftet nach einem Wechsel der Wasserabnehmer der neue Abnehmer bis zu zwei Jahre rückwirkend für offene Gebühren. Auch dann, wenn er dadurch in die Insolvenz schlittern sollte. Die Haftung ist nicht begrenzt. Geltendes Recht "Ja das stimmt, das ist leider Gottes geltendes Wiener Landesrecht", heißt es dazu im Büro der für die Wasserwerke zuständigen Stadträtin Isabella Kossina (SP). Das müsse man sich am besten "vorher mit dem früheren Vertragspartner ausmachen". Der frühere Pächter des Schönbrunnerbades ist verstorben. Blöd gelaufen, sozusagen. Da es um einen derartigen Betrag geht, ließ Sattlecker die Rechtslage genauer prüfen. Das Ergebnis: Die aus dem Gesetz "resultierenden Wettbewerbsbedingungen, entsprechen nicht den normalen Marktbedingungen. Es ist keineswegs verfassungs- und EU-konform, dass die Monopolstellung der Wiener Wasserwerke noch vom Eigentümer Stadt eine ,gesetzliche Ausfallsversicherung' als Draufgabe erhält." Sattlercker ist in Rage: "Marktwirtschaft à la Rathaus heißt offenbar: Dem eigenen marktbeherrschenden Monopolisten wird jedes wirtschaftliche Risiko abgenommen, dafür werden Unternehmen und Private für etwas zur Kasse gebeten, was sie nie bezogen haben. Die Schloss-Schönbrunn-Gesellschaft hat daher gegen den Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Denn diese Regelungen würden "dem Gleichheits-beziehungsweise Sachlichkeitsgebot widersprechen und sind somit verfassungswidrig", betont Sattlecker. Aber das konnte Sattlecker bisher gegenüber der Stadt nicht einmal argumentieren: Das ganze Verfahren sei "eher willkürlich durchgepeitscht" worden. Sattlecker bekam nicht einmal die Gelegenheit seine Sicht der Dinge vor der Behörde darzulegen: "Das wurde mir sozusagen ,magistratisch' verwehrt. Mit der Begründung, dass es ja um den Wasserverbrauch des Vorgängers ginge, wozu wir ja keine Auskunft geben. (Roman Freihsl, DER STANDARD Print-Ausgabe 19.11.2001)