Luxemburg/Wien - Der Vorschlag für eine neue EU-Richtlinie über die Haftung bei fehlerhaften Dienstleistungen lässt weiter auf sich warten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt unterdessen die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG um so großzügiger - und damit verbraucherfreundlicher - aus: Hersteller haften auch für Fehler von Produkten, die im Rahmen einer Dienstleistung verwendet werden - so der EuGH in einem Urteil vom 10.5.2001 (Rs. C-203/99). Dem Urteil lag eine Vorabentscheidungsfrage aus Dänemark zugrunde. Dort war der Kläger im Ausgangsverfahren gegen einen Krankenhausträger vorgegangen: Dessen Spital hatte eine für den Kläger bestimmte Spenderniere mit einer im Hause hergestellten, fehlerhaften Flüssigkeit durchspült, die die Niere unverwendbar machte. Für die EuGH-Richter stand hier - anders als für den Generalanwalt - fest, dass es um die Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen einer Dienstleistung verwendeten Produkts und nicht um die Fehlerhaftigkeit der Dienstleistung selbst ging. Auch die Anforderung der Richtlinie, dass das Produkt "in Verkehr gebracht" worden sein muss, sah der EuGH als erfüllt an, obwohl das Spital die Flüssigkeit nur für den hausinternen Gebrauch gemischt hatte: Es komme nicht darauf an, ob ein Dritter oder der Dienstleister selbst das verwendete Produkt hergestellt hat, so die Richter. (jwo, DER STANDARD, Printausgabe 21.8.2001)